Sie sind eine tierliebende Privatperson oder ein Tierschutzverein. Wenn Sie freilebende Katzen füttern, sind Sie dann deren Halter und damit für diese Streuner verantwortlich?
Die gute Nachricht gleich vorweg: Sie können beruhigt sein. Wenn Sie freilebende Katzen füttern, dann übernehmen Sie in der Regel¹ lediglich die amtliche Versorgung von verlorenen, zurückgelassenen oder ausgesetzten Haustieren, oder deren Nachkommen. Zuständig für diese Tiere sind jedoch von Amts wegen die Kommunen.
Hierzu haben wir bereits vor einiger Zeit die Grundlagen erklärt. Da die freilebenden Katzen dem Fundrecht unterliegen, steht die Kommune in der Verantwortung. Im folgenden Kasten finden Sie die Kernaussage hierzu und den Link zu weiteren Informationen.
Herrenlos? Gibt es nicht!
Ein verwildertes Haustier ohne feststellbaren Besitzer unterliegt dem Fundrecht. Es ist nicht als herrenlos zu behandeln, weil die Aufgabe des Eigentums durch Besitzaufgabe gegen das Verbot verstößt, ein in menschlicher Obhut gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen (§ 3 Nr. 3 TierSchG).
Lesen Sie die Details im Artikel.
Grundlagenwissen: Halter und Betreuer
Halter- und Betreuungseigenschaften entstehen erst, wenn eine Bestimmungsmacht über die Lebensbedingungen (Betreuung, Pflege und Beaufsichtigung) des Tieres ausgeübt wird. Auch die Befugnis, wesentliche Entscheidungen über das Tier zu treffen, muss dieser Person zustehen. Hierzu ist eine Aufnahme des Tieres in den unmittelbaren Lebensmittelpunkt und der damit verbundenen Aufnahme in das eigene Wohnumfeld erforderlich.
Aus der Versorgung von frei lebenden Katzen außerhalb des eigenen Wohnumfeldes, auch über einen längeren Zeitraum, kann die allgemeine Zuständigkeitsverpflichtung der versorgenden Person nicht abgeleitet werden.
Wer behauptet das?
Worauf basiert nun eine solche Einschätzung? Manche Kommune wird das vielleicht völlig anders sehen — weil eben auch Folgen für sie entstehen, die nicht gewünscht sind. Da könnte ja jeder kommen und irgend etwaas behaupten, oder?
Nun, das Problem ist nicht neu: Häufig sind Begriffe im Gesetzestext nicht zu 100% eindeutig, oft tauchen auch neue Sachverhalte auf, die im Rahmen eines bestehenden Gesetzes eingeordnet werden müssen. Hierzu gibt es fachkundige Kommentierungen, meist dicke Wälzer, in denen Fachleute verschiedenste Lebenssachverhalte beleuchten und rechtlich Einordnen.
Zu unserem hier behandelten Thema kann man im Kommentar zum Tierschutzgesetz¹ folgendes finden:
Keine Halterstellung (und auch keine Betreuerstellung iS von § 2 Nr. 1) erwirbt, wer langzeitig Vögel oder Wild „betreut“ und durch Futter anlockt; wer einen Nistkasten anbringt oder einen Überwinterungsplatz für einen Igel im Freien einrichtet; wer verwilderte und frei lebende Katzen außerhalb des Hauses füttert (vgl. VG Aachen, Urt. v. 29. 12. 2009, 6 K2135/08; eine Betreuerstellung kann dagegen entstehen bei „Aufnehmen und Füttern von Tieren in Räumen eines Hauses und seiner Nebengebäude“).
Diese Kommentierung ist bezogen auf § 2 Tierschutzgesetz („Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat …“), und klärt die Bedeutung der Begriffe Halter, Betreuer und Betreuungspflichtiger.
Solche Einschätzungen in Kommentaren werden genutzt von den Gerichten und anderen Stellen, die rechtliche Belange berücksichtigen müssen.
Fazit
Wenn Privatpersonen oder ein Verein Futterstellen für freilebende Katzen unterhalten, macht es sie also nicht zum Halter dieser Tiere. Eine rechtliche Verpflichtung kann aus dem Füttern nicht entstehen.
Vielmehr übernehmen sie damit eine Aufgabe der Kommune, die bei Kenntnis freilebender Katzengruppen Verantwortung erlangt (Fundtiere!) und sich kümmern muss. Für die Fütterung solcher Gruppen durch TierschützerInnen sollte also jede Kommune dankbar sein.
Deshalb ist auch jede Kommune gut beraten, in der Thematik der freilebenden Katzen mit den ehrenamtlich engagierten KatzenschützerInnen zusammenzuarbeiten, um das Elend in den Griff zu bekommen.
¹ Wenn Sie eine fremde Katze allerdings in Ihrem Haus verköstigen, diese auf Ihrem Sofa schlummert und Familienanschluss bekommt, dann entsteht ohne Zweifel eine Verantwortung für das Tier.
² Hirt, Almuth; Maisack, Christoph; Moritz, Johanna: Tierschutzgesetz; Kommentar. München, Verlag Franz Vahlen, 2016