Recht und Gesetz

Katzenrecht

Tierschutzgesetz § 13b: Für die Katz‘!

von | 15. Oktober 2021

Dem Kat­zen­schutz ist im Tier­schutz­ge­setz, das bun­des­weit gilt, ein ei­ge­ner Para­raph ge­wid­met. Das liest sich erst ein­mal gut, ist aber bei ge­nau­er Be­trach­tung we­nig kon­kret und greift nur zö­ger­lich bis gar nicht.

Der Grund hier­für ist: Die Re­ge­lung ver­la­gert die Ver­ant­wort­lich­keit für den Kat­zen­schutz auf die Bun­des­län­der. Je­des Land muss sich nun ein­zeln küm­mern. Die Pra­xis zeigt bis­her, dass das nur sehr be­dingt klappt.

Beispiel Hessen

Die hes­si­sche Lan­des­re­gie­rung hat die Ver­ant­wor­tung für die Durch­füh­rung von ge­eig­ne­ten Mass­nah­men zum Kat­zen­schutz bis hin­un­ter in die ein­zel­nen Ge­mein­den wei­ter­ge­reicht. Man­che Ge­mein­den ha­ben eine Katzen­schutz­ver­ord­nung er­las­sen, an­de­re igno­rie­ren das The­ma aber. Da­mit ist den Kat­zen nicht ge­hol­fen und das Staats­ziel des Tier­schut­zes bleibt durch das Wei­ter­rei­chen der Ver­ant­wor­tung letzt­lich auf der Strecke.

Der Katzenschutz im Tierschutzgesetz

Ge­set­zes­text: Tier­schutz­ge­setz § 13b

Die Lan­des­re­gie­run­gen wer­den er­mäch­tigt, durch Rechts­ver­ord­nung zum Schutz frei­le­ben­der Kat­zen be­stimm­te Ge­bie­te fest­zu­le­gen, in denen

  1. an die­sen Kat­zen fest­ge­stell­te er­heb­li­che Schmer­zen, Lei­den oder Schä­den auf die hohe An­zahl die­ser Tie­re in dem je­wei­li­gen Ge­biet zu­rück­zu­füh­ren sind und
  2. durch eine Ver­min­de­rung der An­zahl die­ser Kat­zen in­ner­halb des je­wei­li­gen Ge­bie­tes de­ren Schmer­zen, Lei­den oder Schä­den ver­rin­gert wer­den können.

In der Rechts­ver­ord­nung sind die Ge­bie­te ab­zu­gren­zen und die für die Ver­min­de­rung der An­zahl der frei­le­ben­den Kat­zen er­for­der­li­chen Maß­nah­men zu tref­fen. Ins­be­son­de­re kön­nen in der Rechtsverordnung

  1. der un­kon­trol­lier­te freie Aus­lauf fort­pflan­zungs­fä­hi­ger Kat­zen in dem je­wei­li­gen Ge­biet ver­bo­ten oder be­schränkt sowie
  2. eine Kenn­zeich­nung und Re­gis­trie­rung der dort ge­hal­te­nen Kat­zen, die un­kon­trol­lier­ten frei­en Aus­lauf ha­ben kön­nen, vor­ge­schrie­ben werden.

Eine Re­ge­lung nach Satz 3 Num­mer 1 ist nur zu­läs­sig, so­weit an­de­re Maß­nah­men, ins­be­son­de­re sol­che mit un­mit­tel­ba­rem Be­zug auf die frei­le­ben­den Kat­zen, nicht aus­rei­chen. Die Lan­des­re­gie­run­gen kön­nen ihre Er­mäch­ti­gung durch Rechts­ver­ord­nung auf an­de­re Be­hör­den übertragen.

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