Wird gegen eine Katzenschutzverordnung verstoßen, so ist auf Basis des Tierschutzrechts keine Ahndung als Ordnungswidrigkeits (OWi) möglich. Diese Einschränkung führt häufig zu der Behauptung, dass eine Katzenschutzverordnung wirkungslos sei. Neben dem Dauerbrenner-„Argument“, dass die kommunale Verwaltung die Einhaltung einer Katzenschutzverantwortung nicht kontrollieren könne, taucht der Einwand der fehlenden „Bestrafung“ uneinsichtiger KatzenhalterInnen immer häufiger auf. Wenn keine Sanktionen möglich seien, dann könne man es ja gleich lassen.
Es ist bedauerlich, aber es ist eben so: Im Rahmen einer Katzenschutzverordnung, die eine Kommune nach § 13b TierSchG erlassen hat, gibt es keine Möglichkeit, einen Ordnungswidrigkeits-Tatbestand in die Verordnung aufzunehmen. Ob der Gesetzgeber das schlicht vergessen oder es absichtlich in der Vorschrift des Tierschutzgesetzes nicht vorgesehen hat, ist ungeklärt.
Wesentlich!
Zum allgemeinen Verständnis: Bereiche, für die ein Parlament keinen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand vorgesehen hat (so wie in § 13b TierSchG geschehen; ein Gegenbeispiel ist § 26 PolG), für die gibt es auch keinen. Dabei wäre es doch hilfreich, wenn ein kommunaler Gemeinderat so etwas wie ein kommunales OWiG einführen könnte.
So viel Macht sollen Gemeinderäte in Deutschland aber nicht haben. Deshalb steht diese Macht nur Landtagen und dem Bundestag zu. Das nennt man Wesentlichkeitstheorie: Was „wesentlich“ ist, muss auf Land- oder Bundesebene entschieden werden. OWiG-Normen als Sanktionsnormen werden als „wesentlich“ eingestuft.
Auch wenn man es sich im Rahmen einer Katzenschutzverordnung wünschte, um auf uneinsichtige KatzenhalterInnen einwirken zu können: Fehlt die gesetzliche Grundlage, so darf eine Kommune nicht nach eigenem Gutdünken Ordnungswidrigkeits-Tatbestände einführen.
Wie sieht es aus in den Kommunen? Sind diese tatsächlich derart schlecht aufgestellt, dass dort eine Katzenschutzverordnung wirkungslos wäre? Immer wieder hören wir von Verantwortlichen, die mit genau dieser Darstellung die Einführung einer Katzenschutzverordnung ablehnen.
Ist das also tatsächlich ein Argument gegen die Durchsetzbarkeit einer Katzenschutzverordnung? Anders gefragt: Ist eine Katzenschutzverordnung lediglich ein Papiertiger¹?
Ein Blick in den Alltag des Katzenschutzes hilft!
Um diese Frage beantworten zu können, lohnt es, einen typischen Lebenssachverhalt aus der Tierschutzarbeit zu betrachten. Vorher aber sollten wir uns nochmal klar machen, dass § 13b TierSchG keine aktive Kontrolle durch Ordnungsbehörden verlangt.
Nichts deutet darauf hin, dass die Mütter und Väter der Vorschrift vorausgesetzt haben, dass die Einhaltung einer Katzenschutzverordnung systematisch und aktiv kontrolliert wird. Vielmehr ist der Ablauf normalerweise folgender:
Ehrenamtlich Katzenschützende fangen freilebende Katzen ein. Das Ziel ist, diese zu kennzeichnen, zu registrieren und zu kastrieren. Das führt zu weniger Katzenleid. Bei solchen Einfangaktionen kann es vorkommen, dass den Ehrenamtlichen auch mal eine freilaufende Katze „in die Falle geht“.
Stellt sich heraus, das sie nicht gekennzeichnet, nicht registriert und nicht kastriert ist, kann diese Katze bei bestehender Katzenschutzverordnung rechtssicher (!) in Obhut genommen und nach einer in der Verordnung festgelegten Frist die Kastration veranlasst werden.
Wird im Laufe der zuvor genannten Frist eine Halterperson ermittelt, so kann festgestellt werden, dass sie die Katze entgegen der Katzenschutzverordnung eben nicht kastriert, gekennzeichnet und registriert hat. Der Verstoß gegen die Verordnung ist eindeutig.
Nun kann die Behörde gegen die Halterperson keine Ahndung nach Ordnungsrecht vornehmen (da dieses nach § 13b TierSchG ja nicht vorgesehen ist), sie ist aber trotzdem nicht machtlos: Sie kann die Kastration, Kennzeichnung und Registrierung der Katze anordnen. Dies kann die Behörde mit den üblichen Verwaltungs-vollstreckungsmaßnahmen durchsetzen.
Wird keine Halterperson ermittelt, kann die Katze kastriert werden. Sollte später — also nach Ablauf der Frist und erfolgter Kastration — eine Halterperson ausfindig gemacht werden, kann diese auf Grundlage der Katzenschutzverordnung für die Kosten der Kastration sowie für die Verwahrungskosten im Rahmen der Fundtiergebühren zur Kasse gebeten werden.
Hieraus ergibt sich: Eine fehlende Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist kein Grund, der Katzenschutzverordnung ihre Wirksamkeit abzusprechen.
Fazit
Eine Kommune kann in jedem Fall (!) etwas gegen Verstöße gegen eine Katzenschutzverordnung tun. Wenn die Möglichkeit einer Bußgeldregelung nicht besteht, so können sogenannte verwaltungsrechtliche Zwangsvollzugsmaßnahmen angewendet werden. Die Festsetzung von Zwangsgeldern, eine Ersatzvornahme mit Kostentragungspflicht oder auch die unmittelbare Ausführung sind geeignete Maßnahmen, um auf einen Verstoß zu reagieren.
Eine Katzenschutzverordnung ist also keinesfalls ein zahnloser Papiertiger. Vielmehr ist sie ein wichtiges Werkzeug für besseren Katzenschutz und weniger Katzenleid.
¹ Der Ausdruck „Papiertiger“ wird oft verwendet, um eine Person, eine Organisation oder eine Sache zu beschreiben, die auf dem Papier (in Dokumenten oder Plänen) sehr beeindruckend oder mächtig aussieht, aber in der Realität wenig oder keine Auswirkungen hat.