Recht und Gesetz

Katzenrecht

Fundtier-Kostenübernahme

von | 05. Oktober 2021

Wer ein Tier fin­det, kann auf den Kos­ten sit­zen blei­ben. Das be­trifft so­wohl Fin­der und auch Tier­hei­me, die, wenn es schlecht läuft, zum Bei­spiel Kos­ten für eine not­wen­di­ge tier­ärzt­li­che Ver­sor­gung selbst tra­gen müs­sen. Wie kann das sein?

Man­che Ge­mein­den stel­len Fin­der von Fund­tie­ren vor un­nö­ti­ge Hür­den, da sie sich erst dann zur Kos­ten­über­nah­me ver­pflich­tet se­hen, wenn das Fund­tier auf dem Fund­amt ab­ge­ge­ben wurde.

Das mag sich falsch an­hö­ren, ein Ur­teil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts aus dem Jahr 2018 be­stä­tigt je­doch die­ses Vorgehen.

Der Tier­schutz­bund äus­ser­te sich recht ein­deu­tig dazu:

Ent­schei­dung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­rich­tes zu Fundtierkosten

Her­ber Rück­schlag für den Tier­schutz in Deutschland

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hat heu­te in letz­ter In­stanz ent­schie­den, dass Tier­hei­me ohne ent­spre­chen­de Ver­trä­ge mit den Kom­mu­nen, Fund­tier­kos­ten nur dann er­stat­tet be­kom­men, wenn die Tie­re vor­her im Fund­amt ab­ge­ge­ben wur­den. Das Ge­richt zwingt da­mit die Tier­hei­me, Fund­tie­re ab­zu­wei­sen und Fin­der zum Rat­haus zu schicken.

Quel­le: tierschutzbund.de, Ar­ti­kel vom 26.4.2018, zu­letzt ab­ge­ru­fen am 29.10.2021

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