Fragen und Antworten
FAQ für Kommunen
In vielen Kommunen tauchen die selben Fragen zur Katzenschutzverordnung auf. Informieren Sie sich hier über die gängigen Aspekte.
Da fehlt etwas?
Wir haben die FAQ thematisch geordnet. Suchen Sie sich Ihren Themenbereich heraus.
Hilft eine Katzenschutzverordnung überhaupt?
Uns ist bisher keine Kommune bekannt, die eine Unwirksamkeit der eingeführten KaSchV festgestellt hat. Lesen Sie Veröffentlichungen hierzu auf unserer Seite „KaSchV wirkt“. Möchten Sie wissen, wie es Kommunen mit einer Katzenschutzverordnung ergeht, können Sie sich die Ergebnisse der diesbezüglichen Umfragen von Politik für die Katz‘ und der hessischen Tierschutzbeauftragten anschauen:
Kann mit einer Katzenschutzverordnung die Geltung einer Haltereigenschaft bestimmen?
Der Halter eines Tieres im Sinne des § 2 TierSchG ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und die primäre Verantwortung für das Dasein und Wohlbefinden des Tieres trägt. Dafür müssen grundsätzlich mehrere Kriterien zusammenkommen:
• unmittelbarer oder mittelbarer Besitz am Tier,
• Bestimmungsmacht über die Lebensbedingungen und primäre Verantwortung für das Tier,
• ein eigenes Interesse an dem Tier sowie
• eine gewisse zeitliche Verfestigung dieser Beziehung.
Ein Beispiel: Das Füttern einer Katze im eigenen Haus kann – je nach den Umständen – zur Begründung einer Haltereigenschaft beitragen. Das gelegentliche oder regelmäßige Versorgen freilebender Katzen an einer Futterstelle reicht dagegen für sich genommen grundsätzlich nicht aus.
Hier geht es zur Stellungnahme der Deutschen Juristischen Gesellschaft: „Zur Frage, ob Personen, die freilebende Katzen regelmäßig füttern,
dadurch zum Tierhalter werden und/oder eine kommunale Katzen-
schutzverordnung die Geltung als Tierhalter bestimmen kann“
Die Antwort auf die Frage, ob mit einer Katzenschutzverordnung die Geldung einer Haltereigenschaft bestimmt ist daher: Nein.
Ist eine Katzenschutzverordnung eine unzumutbare Belastung für Katzeneigentümer?
Nein.
Im Laufe eines Lebens verursacht eine Hauskatze Kosten in Höhe von zirka 10.000 bis 15.000 Euro. Einmalige Kosten für einen Kastration in Höhe von 100 – 250 Euro, sowie der Kennzeichnung in Höhe von zirka 30 Euro stellen da insgesamt überschaubare Beträge dar.
Dabei ist auch zu bedenken, dass durch eine Kastration oftmals Tierarzt-Kosten verhindert werden: Verletzungen durch Revierkämpfe, Tumore verursacht durch hormonelle Störungen oder auch die Versorgung von unerwarteten Katzennachwuchs.
Warum ist eine Katzenschutzverordnung wichtig?
Das Ziel einer Katzenschutzverordnung ist die Kontrolle und Verhinderung von weiteren Streunerpopulationen. Diese entstehen durch unkastrierte Katzen.
Mit einer Katzenschutzverordnung werden die Katzenhalter in die Pflicht genommen, ihre Katzen im Freigang kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen.
In Studien wurde nachgewiesen, dass die Aktivitäten der tierschützenden Katzenkastrationen nur mit der konsequenten Kastration der Besitzerkatzen funktioniert.
Auch rechnerisch ist dies nachvollziehbar, da es Millionen unkastratrierte Hauskatzen mit unkontrollierten Freigang gibt.
Kann mit einer Katzenschutzverordnung jeder jede Katzen fangen und kastrieren lassen?
Eine Katzenschutzverordnung ermächtigt nicht jeden Bürger, fremde Katzen einzufangen und kastrieren zu lassen. Die Umsetzung der Verordnung obliegt der zuständigen Behörde. Diese kann zur Durchführung ihrer Aufgaben mit einem Tierschutzverein zusammenarbeiten oder ihn im Einzelfall mit entsprechenden Maßnahmen beauftragen.
Welches sind die Durchführungsbestimmungen von § 13b TierSchG?
Die Durchführungsbestimmungen und auch die Begründung des Gesetzes finden sich in der Drucksache 17/10572 des Deutschen Bundestages.
Darf mit einer Katzenschutzverordnung ein Fütterungsverbot ausgesprochen werden?
Eine Katzenschutzverordnung richtet sich an Katzenhalter, die damit ihre Katzen nur kastriert, gekennzeichnet und registriert in den unkontrollierten Freigang lassen dürfen.
Wenn mit einer Verordnung auch Maßnahmen für obhutlose, freilebende Katzen geregelt werden sollen, darf ein pauschales Fütterungsverbot aus Tierschutzgründen nicht ausgesprochen werden.
So ein Verbot treibt erfahrungsgemäß die Fütterer dazu, die Katzen aus Angst vor Repressalien heimlich zu füttern.
Wir empfehlen daher,
Katzenfütterer zu ermuntern, ihre Katzenpopulationen zu melden und dafür mit lokalen Tierschutzvereinen zu kooperieren. Sie haben in der Regeln viel Erfahrung im Umgang mit diesen Situationen.
Um die Populationen freilebender Katzen zu kontrollieren, empfiehlt es sich ebenfalls mit Tierschützenden zusammen zu arbeiten und betreute Katzenfutterstellen einzurichten. Dort kann sichergestellt werden, dass Neuzugänge gegebenfalls kastriert werden und keine neuen Populationen entstehen.
Muss eine Gemeinde mit einer Katzenschutzverordnung nun alle Streunerkatzen kastrieren lassen.
Eine Gemeinde ist auch ohne eine Katzenschutzverordnung verpflichtet, sich um ausgesetzte, obhutlose, streunende Tiere zu kümmern, da sie eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen.
Insbesondere kranke oder verletzte Haustiere stellen eine Störung der öffentlichen Ordnung dar. In solchen Fällen besteht folglich die Verpflichtung der Ordnungsbehörde, das Tier entweder selbst in Obhut zu nehmen und gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG art- und bedürfnissangemessen zu ernähren, zu pflegen und unterzubringen, oder diese Aufgabe durch ein Tierheim wahrnehmen zu lassen und dem Tierheimträger die entstehenden Kosten zu erstatten.
Diese Verpflichtung schliesst tierärztliche Behandlungen mit ein, sowie motwenige prophylaktische Maßnahmen.
(Siehe Kommentar TierSchG, 4. Auflage, Einleitung, RN 118)
Wir empfehlen daher, um die Anzahl der obhutlosen Katzen wirkungsvoll zu reduzieren und damit die Kostenlast auf die Gemeinde zu verringern, den Erlass einer „gelebten“ Katzenschutzverordnung und Kooperation auf Augenhöh mit hiesigen Tierschützern.
Was bedeutet eine Katzenschutzverordnung für TierärztInnen und TierschützerInnen?
Tierschützerinnen, die sich ausschliesslich ehrenamtlich um obhutlose Hauskatzen kümmern, können nur mit einer Katzenschutzverordnung rechtssicher Streunerkatzen mit dem Ziel der Kastration fangen.
TierärztInnen, die die ehrenamtlichen Tierschutzorganisationen bei dieser Arbeit in ihren Tierarztpraxen unterstützen, stehen ebenfalls in der Gefahr, wegen „Sachbeschädigung“ angezeigt zu werden.
Mit einer Katzenschutzverordnung besteht Klarheit: Wird eine Katze in einem Gebiet mit Katzenschutzverordnung unkastriert gesichert, kann sie rechtssicher kastriert werden und damit aus dem Vermehrungskreislauf entnommen werden.
Was bedeutet eine Katzenschutzverordnung für unseren Fundtierdienstleister?ter?
Fundtierdienstleister müssen wie jeder andere Dienstleister kostenbewusst, aber auch Tierschutzgerecht arbeiten. Eine Katzenschutzverordnung hilft dabei:
1. Ohne eine Katzenschutzverordnungen können Fundkatzen nicht zeitnah kastriert werden. Manche Tiere müssen daher nach der Quarantäne weiterhin vereinzelt verwahrt werden, um Streß und ungewollten Nachwuchs zu vermeiden.
2. Nicht gekennzeichnete Fundkatzen verweilen deutlich länger im Tierheim, bis sie an ihren Eigentümer zurückvermittelt werden.
Beides nimmt unnötig Ressoucen in Anspruch, die als Kosten – zumindest wenn der Dienstleister kostendeckend arbeiten möchte – von der Gemeinde getragen werden müssen.
Muss eine Katzenschutzverordnung von jeder Kommune neu erarbeitet werden?
Nein. Es gibt viele Kommunen, die bereits eine Katzenschutzverordnung erlassen haben. Sicherlich wird es möglich sein, eine dieser Satzungen zu übernehmen oder sich zumindest daran zu orientieren.
Auch stellen einige Bundesländer Vorlagen zur Verfügung.
Ist eine Katzenschutzverordnung wichtig für private Katzenbesitzer?
Ja, viele KatzenbesitzerInnen begrüßen Katzenschutzverordnungen, denn sie bedeutet auch mehr Schutz ihrer eigenen, kastrierten Katzen.
Unkastrierte Hauskatzen sind oft mit übertragbaren Krankheiten infiziert, gegen die es nicht immer eine Impfung gibt. Diese Krankheiten werden bei Revierkämpfen und durch „öffentliche Katzenklos“ auch auf Besitzerkatzen übertragen.
Unversorgte Hauskatzen verbreiten häufig Parasiten, die auch auf Besitzerkatzen übergehen können (Würmer, Giardien, Clamydien, Flöhe, Milben).
Manche Krankheiten sind auch auf Menschen übertragbar. Das nennt man Zoonosen, die in ungünstigen Situationen tödlich enden können.
Mehr kastrierte Katzen bedeuten weniger aggressive Revierkämpfe und insgesamt auf Dauer weniger Hauskatzen.
Gibt es bei uns überhaupt ein Katzenproblem? Wir wissen nichts davon!
Streunerpopulationen sind meist nicht sichtbar, da sie in der Regel versteckt leben.
Gibt es keine aktiven KatzenschützerInnen, werden die offiziellen Zahlen niedrig sein. Mehr Hintergründe hierzu finden Sie in unserem Dokument „Politik für die Katz’ informiert: statistische Daten zu Katzenpopulationen“.
Fragen Sie bei den örtlichen Tierschutzvereinen und den vielen privaten Initiativen für Streunerkastrationen nach, wie es um die Streunerpopulationen in Ihrer Gemeinde bestellt ist.
Es ist ziemlich unwahrscheinlich, dass gerade in Ihrer Kommune die Verhältnisse viel anders sein sollten als im statistischen Durchschnitt.
Politik für die Katz‘ bietet eine Möglichkeit, die statistische Katzenpopulation Ihrer Kommune zu ermitteln: CatTab
Werden durch die Katzenschutzverordnung Kosten eingespart?
Ja.
- Mittel- und langfristig wird es es weniger Fundtiere geben, die tierärztlich versorgt werden müssen. Insgesamt wird sich die Anzahl der Streuner und deren Kitten verringern, die gesichert, beherbergt, versorgt, tierärztlich behandelt und vermittelt werden. Das Ziel einer Katzenschutzverordnung ist es, Streunernachwuchs zu verhindern.
- Gekennzeichnete und registrierte Fundtiere können schneller dem Besitzer zurückgegeben werden. Dies schont die Kapazitäten und Budgets der Tierheime/Kommunen.
Wer kontrolliert die Einhaltung der Katzenschutzverordnung?
Eine Katzenschutzverordnung wird, wie viele andere Verordnungen auch, nicht aktiv kontrolliert. Dies ist auch schwer möglich. Sie die Grundlage, bei Bedarf einschreiten zu können. Die Verordnung gibt Tierschutzvereinen, Veterinär- und Ordnungsämtern frühzeitig die Möglichkeit, rechtssicher einzuschreiten.
Eine Katzenschutzverordnung bindet kein Personal.
Muss eine Kommune wegen der Katzenschutzverordnung mit einer Klagewelle rechnen?
Gerade wenn eine Verordnung eingeführt wird, bedeutet dies grössere Rechtssicherheit. Bundesweit ist uns kein Fall bekannt, in dem es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer Katzenschutzverordnung kam (Stand: September 2023).
Stellt eine Katzenschutzverordnung einen Eigentumseingriff dar?
Das Recht, eine unkastrierte Katze in den Freigang und sie sich unkontrolliert vermehren zu lassen, begründen viele mit dem ersten Teil von Artikel 2 Satz 1 unseres Grundgesetzes:
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, …“
Hierbei wird gerne die Einschränkung vernachlässigt, die im zweiten Halbsatz steht:
„, … soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Unsere verfassungsmäßige Ordnung sieht ausdrücklich den Schutz des Tierwohls vor, so dass es nicht dem Einzelnen überlassen werden kann, über Wohl und Wehe eines Tieres zu entscheiden.
Es verstößt auch gegen die guten Sitten, wenn man durch sein Verhalten das Leid von Tieren billigend in Kauf nimmt. Eine unkontrollierte Vermehrung bei Katzen sorgt für viel Tierleid. Genau dieses Leid gilt es mit einer Katzenschutzverordnung zu verhindern.
Im Rahmen einer solchen Verordnung können KatzenbesitzerInnen ihre Katzen unkastriert mit gesichertem Freigang halten (was aus tier-gesundheitlichen Gründen nicht empfohlen wird). So können BürgerInnen unkastrierte Katzen halten, ohne die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz zu missachten.
Eine ausführliche Stellungnahme gibt es von der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e. V.
Gilt die Katzenschutzverordnung ausnahmslos für alle Katzen?
Die Verordnung besagt, dass Hauskatzen nur kastriert, gekennzeichnet und registriert in den unkontrollierten Freigang dürfen. Die Verordnung gilt also nicht für reine Wohnungskatzen sowie Katzen mit kontrolliertem Freigang.
Es empfiehlt sich trotzdem, diese Tiere kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen, da sie häufig aus den gesicherten Raum entkommen.
Zuchttiere können auf Antrag von der Kastrations- und Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden. Es werden viele ansteckende Krankenheiten durch Deckakte übertragen. Daher stellt sich die Frage, ob es ein/e ZüchterIn als verantwortungsvoll kennzeichnet, wenn er/sie seine/ihre Tiere unkastriert in den Freigang lässt.
Diese Möglichkeit muss in einer Katzenschutzverordnung vorhanden sein.
Müssen die Kommunen nicht erst 3 bis 5 Jahre Daten zu den streunenden Katzen erheben?
Nein, das ist nicht notwendig. Es muss lediglich festgestellt werden, dass verwilderte Katzenpopulationen existieren und bisherige Maßnahmen (üblicherweise Kastrationen der TierschützerInnen und Aufklärungskampagnen) nicht wirken.
Dies wurde bereits 2017 in einer kleinen Anfrage an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft geklärt (Drucksache 18/1189000).
Kann eine Katzenschutzverordnung nach § 13b TierSchG ohne Kastrationsgebot erlassen werden?
Geeignet ist eine Maßnahme nur dann, wenn sie den angestrebten Zweck erreichen oder fördern kann. Ist die Maßnahme objektiv ungeeignet, also die Erfüllung des Zwecks (für § 13b TierSchG), ist sie unverhältnismäßig und damit rechtlich nicht gerechtfertigt.
Der Zweck dieser Vorschrift (auf Basis § 13b TierSchG) ist es, das Leid von obhutlosen Katzen zu verringern, indem ihre Populationen verkleinert werden. Eine Verordnung, die auf die Anordnung der Kastration verzichtet, ist nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Denn ohne Kastration kann die unkontrollierte Fortpflanzung nicht wirksam eingedämmt werden.
In den Durchführungsbestimmungen zu § 13b TierSchG heißt es außerdem:
„Um den Vollzug hinsichtlich der Beschränkung oder des Verbots des freien Auslaufs fortpflanzungsfähiger Katzen zu ermöglichen, kann in der Verordnung auch die Kennzeichnung und Registrierung der Katzen geregelt werden.“
Praktische Auswirkung:
Solange viele unkastrierte Freigängerkatzen sich mit freilebenden Katzen verpaaren können, bleibt die Wirkung von Kastrationsaktionen nur kurzfristig. Werden nur Streunerkatzen kastriert, aber Halterkatzen mit Freigang nicht einbezogen, bleibt die Quelle für neue Nachkommen bestehen.
Eine Kennzeichnung und Registrierung von Katzen allein ändert nichts am Fortpflanzungsverhalten der unkastrierten Katzen.
Ist die Kastration von Katzen nicht eine Verstümmelung?
Nein, die Kastration ist im § 6 Absatz 5 Tierschutzgesetz ausdrücklich als Maßnahme zur Verhinderung unkontrollierter Vermehrung vorgesehen.
Kastrierte Katzen leben gemäß Studien länger und gesünder.
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