Fra­gen und Antworten

FAQ für Kommunen

In vie­len Kom­mu­nen tau­chen die sel­ben Fra­gen zur Katzen­schutz­ver­ord­nung auf. In­for­mie­ren Sie sich hier über die gän­gi­gen Aspekte.

Da fehlt etwas?

Wir ha­ben die FAQ the­ma­tisch ge­ord­net. Su­chen Sie sich Ih­ren The­men­be­reich heraus.

Hilft eine Katzenschutzverordnung überhaupt?

Uns ist bis­her kei­ne Kom­mu­ne be­kannt, die eine Un­wirk­sam­keit der ein­ge­führ­ten KaSchV fest­ge­stellt hat. Le­sen Sie Ver­öf­fent­li­chun­gen hier­zu auf un­se­rer Sei­te „KaSchV wirkt“. Möch­ten Sie wis­sen, wie es Kom­mu­nen mit ei­ner Katzen­schutz­ver­ord­nung er­geht, kön­nen Sie sich die Er­geb­nis­se der dies­be­züg­li­chen Um­fra­gen von Po­li­tik für die Katz‘ und der hes­si­schen Tier­schutz­be­auf­trag­ten anschauen:

Kann mit einer Katzenschutzverordnung die Geltung einer Haltereigenschaft bestimmen?

Der Hal­ter ei­nes Tie­res im Sin­ne des § 2 TierSchG ist der­je­ni­ge, der die Be­stim­mungs­macht und die pri­mä­re Ver­ant­wor­tung für das Da­sein und Wohl­be­fin­den des Tie­res trägt. Da­für müs­sen grund­sätz­lich meh­re­re Kri­te­ri­en zusammenkommen:

• un­mit­tel­ba­rer oder mit­tel­ba­rer Be­sitz am Tier,
• Be­stim­mungs­macht über die Le­bens­be­din­gun­gen und pri­mä­re Ver­ant­wor­tung für das Tier,
• ein ei­ge­nes In­ter­es­se an dem Tier so­wie
• eine ge­wis­se zeit­li­che Ver­fes­ti­gung die­ser Beziehung.

Ein Bei­spiel: Das Füt­tern ei­ner Kat­ze im ei­ge­nen Haus kann – je nach den Um­stän­den – zur Be­grün­dung ei­ner Hal­ter­ei­gen­schaft bei­tra­gen. Das ge­le­gent­li­che oder re­gel­mä­ßi­ge Ver­sor­gen frei­le­ben­der Kat­zen an ei­ner Fut­ter­stel­le reicht da­ge­gen für sich ge­nom­men grund­sätz­lich nicht aus.

Hier geht es zur Stel­lung­nah­me der Deut­schen Ju­ris­ti­schen Ge­sell­schaft: „Zur Fra­ge, ob Per­so­nen, die frei­le­ben­de Kat­zen re­gel­mä­ßig füt­tern,
da­durch zum Tier­hal­ter wer­den und/oder eine kom­mu­na­le Kat­zen-
schutz­ver­ord­nung die Gel­tung als Tier­hal­ter be­stim­men kann“

Die Ant­wort auf die Fra­ge, ob mit ei­ner Katzen­schutz­ver­ord­nung die Gel­dung ei­ner Hal­ter­ei­gen­schaft be­stimmt ist da­her: Nein.

Ist eine Katzenschutzverordnung eine unzumutbare Belastung für Katzeneigentümer?

Nein.
Im Lau­fe ei­nes Le­bens ver­ur­sacht eine Haus­kat­ze Kos­ten in Höhe von zir­ka 10.000 bis 15.000 Euro. Ein­ma­li­ge Kos­ten für ei­nen Kas­tra­ti­on in Höhe von 100 – 250 Euro, so­wie der Kenn­zeich­nung in Höhe von zir­ka 30 Euro stel­len da ins­ge­samt über­schau­ba­re Be­trä­ge dar. 

Da­bei ist auch zu be­den­ken, dass durch eine Kas­tra­ti­on oft­mals Tier­arzt-Kos­ten ver­hin­dert wer­den: Ver­let­zun­gen durch Re­vier­kämp­fe, Tu­mo­re ver­ur­sacht durch hor­mo­nel­le Stö­run­gen oder auch die Ver­sor­gung von un­er­war­te­ten Katzennachwuchs.

Warum ist eine Katzenschutzverordnung wichtig?

Das Ziel ei­ner Katzen­schutz­ver­ord­nung ist die Kon­trol­le und Ver­hin­de­rung von wei­te­ren Streu­ner­po­pu­la­tio­nen. Die­se ent­ste­hen durch un­kastrier­te Katzen.

Mit ei­ner Katzen­schutz­ver­ord­nung wer­den die Kat­zen­hal­ter in die Pflicht ge­nom­men,  ihre Kat­zen im Frei­gang kas­trie­ren, kenn­zeich­nen und re­gis­trie­ren zu lassen.

In Stu­di­en wur­de nach­ge­wie­sen, dass die Ak­ti­vi­tä­ten der tier­schüt­zen­den Kat­zen­kas­tra­tio­nen nur mit der kon­se­quen­ten Kas­tra­ti­on der Be­sit­zer­kat­zen funktioniert. 

Auch rech­ne­risch ist dies nach­voll­zieh­bar, da es Mil­lio­nen un­kas­tra­trier­te Haus­kat­zen mit un­kon­trol­lier­ten Frei­gang gibt.

Kann mit einer Katzenschutzverordnung jeder jede Katzen fangen und kastrieren lassen?

Eine Katzen­schutz­ver­ord­nung er­mäch­tigt nicht je­den Bür­ger, frem­de Kat­zen ein­zu­fan­gen und kas­trie­ren zu las­sen. Die Um­set­zung der Ver­ord­nung ob­liegt der zu­stän­di­gen Be­hör­de. Die­se kann zur Durch­füh­rung ih­rer Auf­ga­ben mit ei­nem Tier­schutz­verein zu­sam­men­ar­bei­ten oder ihn im Ein­zel­fall mit ent­spre­chen­den Maß­nah­men beauftragen.

Welches sind die Durchführungsbestimmungen von § 13b TierSchG?

Die Durch­füh­rungs­be­stim­mun­gen und auch die Be­grün­dung des Ge­set­zes fin­den sich in der Druck­sa­che 17/10572 des Deut­schen Bun­des­ta­ges.

Darf mit einer Katzenschutzverordnung ein Fütterungsverbot ausgesprochen werden?

Eine Katzen­schutz­ver­ord­nung rich­tet sich an Kat­zen­hal­ter, die da­mit ihre Kat­zen nur kas­triert, ge­kenn­zeich­net und re­gis­triert in den un­kon­trol­lier­ten Frei­gang las­sen dürfen.

Wenn mit ei­ner Ver­ord­nung auch Maß­nah­men für ob­hut­lo­se, frei­le­ben­de Kat­zen ge­re­gelt wer­den sol­len, darf ein pau­scha­les Füt­te­rungs­ver­bot aus Tier­schutz­grün­den nicht aus­ge­spro­chen werden.

So ein Ver­bot treibt er­fah­rungs­ge­mäß die Füt­te­rer dazu, die Kat­zen aus Angst vor Re­pres­sa­li­en heim­lich zu füttern.

Wir emp­feh­len da­her,
Kat­zen­füt­te­rer zu er­mun­tern, ihre Kat­zen­po­pu­la­tio­nen zu mel­den und da­für mit lo­ka­len Tier­schutz­ver­ei­nen zu ko­ope­rie­ren. Sie ha­ben in der Re­geln viel Er­fah­rung im Um­gang mit die­sen Situationen.

Um die Po­pu­la­tio­nen frei­le­ben­der Kat­zen zu kon­trol­lie­ren, emp­fiehlt es sich eben­falls mit  Tier­schüt­zen­den zu­sam­men zu ar­bei­ten und be­treu­te Kat­zen­fut­ter­stel­len ein­zu­rich­ten. Dort kann si­cher­ge­stellt wer­den, dass Neu­zu­gän­ge ge­ge­ben­falls kas­triert wer­den und kei­ne neu­en Po­pu­la­tio­nen entstehen.

 

Muss eine Gemeinde mit einer Katzenschutzverordnung nun alle Streunerkatzen kastrieren lassen.

Eine Ge­mein­de ist auch ohne eine Katzen­schutz­ver­ord­nung ver­pflich­tet, sich um aus­ge­setz­te, ob­hut­lo­se, streu­nen­de Tie­re zu küm­mern, da sie eine Stö­rung der öf­fent­li­chen Si­cher­heit und Ord­nung darstellen. 

Ins­be­son­de­re kran­ke oder ver­letz­te Haus­tie­re stel­len eine Stö­rung der öf­fent­li­chen Ord­nung dar.  In sol­chen Fäl­len be­steht folg­lich die Ver­pflich­tung der Ord­nungs­be­hör­de, das Tier ent­we­der selbst in Ob­hut zu neh­men und ge­mäß § 2 Nr. 1 TierSchG art- und be­dürf­niss­an­ge­mes­sen zu er­näh­ren, zu pfle­gen und un­ter­zu­brin­gen, oder die­se Auf­ga­be durch ein Tier­heim wahr­neh­men zu las­sen und dem Tier­heim­trä­ger die ent­ste­hen­den Kos­ten zu erstatten.

Die­se Ver­pflich­tung schliesst tier­ärzt­li­che Be­hand­lun­gen mit ein, so­wie mot­we­ni­ge pro­phy­lak­ti­sche Maß­nah­men. 
(Sie­he Kom­men­tar TierSchG, 4. Auf­la­ge, Ein­lei­tung, RN 118)

Wir emp­feh­len da­her, um die An­zahl der ob­hut­lo­sen Kat­zen wir­kungs­voll zu re­du­zie­ren und da­mit die Kos­ten­last auf die Ge­mein­de zu ver­rin­gern, den Er­lass ei­ner „ge­leb­ten“ Katzen­schutz­ver­ord­nung und Ko­ope­ra­ti­on auf Au­gen­höh mit hie­si­gen Tierschützern.

Was bedeutet eine Katzenschutzverordnung für TierärztInnen und TierschützerInnen?

Tier­schüt­ze­rin­nen, die sich aus­schliess­lich eh­ren­amt­lich um ob­hut­lo­se Haus­kat­zen küm­mern, kön­nen nur mit ei­ner Katzen­schutz­ver­ord­nung rechts­si­cher Streu­ner­kat­zen mit dem Ziel der Kas­tra­ti­on fangen. 

Tier­ärz­tIn­nen, die die eh­ren­amt­li­chen Tier­schutz­or­ga­ni­sa­tio­nen bei die­ser Ar­beit in ih­ren Tier­arzt­pra­xen un­ter­stüt­zen, ste­hen eben­falls in der Ge­fahr, we­gen „Sach­be­schä­di­gung“ an­ge­zeigt zu werden.

Mit ei­ner Katzen­schutz­ver­ord­nung be­steht Klar­heit: Wird eine Kat­ze in ei­nem Ge­biet mit Katzen­schutz­ver­ord­nung un­kas­triert ge­si­chert, kann sie rechts­si­cher kas­triert wer­den und da­mit aus dem Ver­meh­rungs­kreis­lauf ent­nom­men werden.

Was bedeutet eine Katzenschutzverordnung für unseren Fundtierdienstleister?ter?

Fund­tier­dienst­leis­ter müs­sen wie je­der an­de­re Dienst­leis­ter kos­ten­be­wusst, aber auch Tier­schutz­ge­recht ar­bei­ten.  Eine Katzen­schutz­ver­ord­nung hilft dabei:

1. Ohne eine Kat­zen­schutz­ver­ord­nun­gen kön­nen Fund­kat­zen nicht zeit­nah kas­triert wer­den. Man­che Tie­re müs­sen da­her nach der Qua­ran­tä­ne  wei­ter­hin ver­ein­zelt ver­wahrt wer­den, um Streß und un­ge­woll­ten Nach­wuchs zu vermeiden.

2. Nicht ge­kenn­zeich­ne­te Fund­kat­zen ver­wei­len deut­lich län­ger im Tier­heim, bis sie an ih­ren Ei­gen­tü­mer zu­rück­ver­mit­telt werden.

Bei­des nimmt un­nö­tig Res­soucen in An­spruch, die als Kos­ten – zu­min­dest wenn der Dienst­leis­ter kos­ten­de­ckend ar­bei­ten möch­te – von der Ge­mein­de ge­tra­gen wer­den müssen.

Muss eine Katzenschutzverordnung von jeder Kommune neu erarbeitet werden?

Nein. Es gibt vie­le Kom­mu­nen, die be­reits eine Katzen­schutz­ver­ord­nung er­las­sen ha­ben. Si­cher­lich wird es mög­lich sein, eine die­ser Sat­zun­gen zu über­neh­men oder sich zu­min­dest dar­an zu orientieren.

Auch stel­len ei­ni­ge Bun­des­län­der Vor­la­gen zur Verfügung.

Ist eine Katzenschutzverordnung wichtig für private Katzenbesitzer?

Ja, vie­le Kat­zen­be­sit­ze­rIn­nen be­grü­ßen Kat­zen­schutz­ver­ord­nun­gen, denn sie be­deu­tet auch mehr Schutz ih­rer ei­ge­nen, kas­trier­ten Katzen. 

Un­kastrier­te Haus­kat­zen sind oft mit über­trag­ba­ren Krank­hei­ten in­fi­ziert, ge­gen die es nicht im­mer eine Imp­fung gibt. Die­se Krank­hei­ten wer­den bei Re­vier­kämp­fen und durch „öf­fent­li­che Kat­zen­klos“ auch auf Be­sit­zer­kat­zen übertragen.

Un­ver­sorg­te Haus­kat­zen ver­brei­ten häu­fig Pa­ra­si­ten, die auch  auf Be­sit­zer­kat­zen über­ge­hen kön­nen (Wür­mer, Gi­ar­dien, Cla­my­di­en, Flö­he, Milben).

Man­che Krank­hei­ten sind auch auf Men­schen über­trag­bar. Das nennt man Zoo­no­sen, die in un­güns­ti­gen Si­tua­tio­nen töd­lich en­den können.

Mehr kas­trier­te Kat­zen be­deu­ten we­ni­ger ag­gres­si­ve Re­vier­kämp­fe und ins­ge­samt auf Dau­er we­ni­ger Hauskatzen.

Gibt es bei uns überhaupt ein Katzenproblem? Wir wissen nichts davon!

Streu­ner­po­pu­la­tio­nen sind meist nicht sicht­bar, da sie in der Re­gel ver­steckt leben. 

Gibt es kei­ne ak­ti­ven Kat­zen­schüt­ze­rIn­nen, wer­den die of­fi­zi­el­len Zah­len nied­rig sein. Mehr Hin­ter­grün­de hier­zu fin­den Sie in un­se­rem Do­ku­ment „Po­li­tik für die Katz’ in­for­miert: sta­tis­ti­sche Da­ten zu Kat­zen­po­pu­la­tio­nen“.

Fra­gen Sie bei den ört­li­chen Tier­schutz­ver­ei­nen und den vie­len pri­va­ten In­itia­ti­ven für Streu­ner­kas­tra­tio­nen nach, wie es um die Streu­ner­po­pu­la­tio­nen in Ih­rer Ge­mein­de be­stellt ist.

Es ist ziem­lich un­wahr­schein­lich, dass ge­ra­de in Ih­rer Kom­mu­ne die Ver­hält­nis­se viel an­ders sein soll­ten als im sta­tis­ti­schen Durchschnitt.

Po­li­tik für die Katz‘ bie­tet eine Mög­lich­keit, die sta­tis­ti­sche Kat­zen­po­pu­la­ti­on Ih­rer Kom­mu­ne zu er­mit­teln: Cat­Tab

Werden durch die Katzenschutzverordnung Kosten eingespart?

Ja.

    1. Mit­tel- und lang­fris­tig wird es es we­ni­ger Fund­tie­re ge­ben, die tier­ärzt­lich ver­sorgt wer­den müs­sen. Ins­ge­samt wird sich die An­zahl der Streu­ner und de­ren Kit­ten ver­rin­gern, die ge­si­chert, be­her­bergt, ver­sorgt, tier­ärzt­lich be­han­delt und ver­mit­telt wer­den. Das Ziel ei­ner Katzen­schutz­ver­ord­nung ist es, Streu­ner­nach­wuchs zu verhindern.
    2. Ge­kenn­zeich­ne­te und re­gis­trier­te Fund­tie­re kön­nen schnel­ler dem Be­sit­zer zu­rück­ge­ge­ben wer­den. Dies schont die Ka­pa­zi­tä­ten und Bud­gets der Tierheime/Kommunen.
Wer kontrolliert die Einhaltung der Katzenschutzverordnung?

Eine Katzen­schutz­ver­ord­nung wird, wie vie­le an­de­re Ver­ord­nun­gen auch, nicht ak­tiv kon­trol­liert. Dies ist auch schwer mög­lich. Sie die Grund­la­ge, bei Be­darf ein­schrei­ten zu kön­nen. Die Ver­ord­nung gibt Tier­schutz­ver­ei­nen, Ve­te­ri­när- und Ord­nungs­äm­tern früh­zei­tig die Mög­lich­keit, rechts­si­cher einzuschreiten.

Eine Katzen­schutz­ver­ord­nung bin­det kein Personal.

Muss eine Kommune wegen der Katzenschutzverordnung mit einer Klagewelle rechnen?

Ge­ra­de wenn eine Ver­ord­nung ein­ge­führt wird, be­deu­tet dies grös­se­re Rechts­si­cher­heit. Bun­des­weit ist uns kein Fall be­kannt, in dem es zu ei­ner recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Katzen­schutz­ver­ord­nung kam (Stand: Sep­tem­ber 2023).

Stellt eine Katzenschutzverordnung einen Eigentumseingriff dar?

Das Recht, eine un­kastrier­te Kat­ze in den Frei­gang und sie sich un­kon­trol­liert ver­meh­ren zu las­sen, be­grün­den vie­le mit dem ers­ten Teil von Ar­ti­kel 2 Satz 1 un­se­res Grundgesetzes:

„Je­der hat das Recht auf die freie Ent­fal­tung sei­ner Persönlichkeit, …“

Hier­bei wird ger­ne die Ein­schrän­kung ver­nach­läs­sigt, die im zwei­ten Halb­satz steht:

„, … so­weit er nicht die Rech­te an­de­rer ver­letzt und nicht ge­gen die ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ord­nung oder das Sit­ten­ge­setz verstößt.“

Un­se­re ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ord­nung sieht aus­drück­lich den Schutz des Tier­wohls vor, so dass es nicht dem Ein­zel­nen über­las­sen wer­den kann, über Wohl und Wehe ei­nes Tie­res zu entscheiden.

Es ver­stößt auch ge­gen die gu­ten Sit­ten, wenn man durch sein Ver­hal­ten das Leid von Tie­ren bil­li­gend in Kauf nimmt. Eine un­kon­trol­lier­te Ver­meh­rung bei Kat­zen sorgt für viel Tier­leid. Ge­nau die­ses Leid gilt es mit ei­ner Katzen­schutz­ver­ord­nung zu verhindern.

Im Rah­men ei­ner sol­chen Ver­ord­nung kön­nen Kat­zen­be­sit­ze­rIn­nen ihre Kat­zen un­kas­triert mit ge­si­cher­tem Frei­gang hal­ten (was aus tier-ge­sund­heit­li­chen Grün­den nicht emp­foh­len wird). So kön­nen Bür­ger­In­nen un­kastrier­te Kat­zen hal­ten, ohne die Rech­te an­de­rer, die ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ord­nung oder das Sit­ten­ge­setz zu missachten.

Eine aus­führ­li­che Stel­lung­nah­me gibt es von der Deut­schen Ju­ris­ti­schen Ge­sell­schaft für Tier­schutz­recht e. V.

Gilt die Katzenschutzverordnung ausnahmslos für alle Katzen?

Die Ver­ord­nung be­sagt, dass Haus­kat­zen nur kas­triert, ge­kenn­zeich­net und re­gis­triert in den un­kon­trol­lier­ten Frei­gang dür­fen. Die Ver­ord­nung gilt also nicht für rei­ne Woh­nungs­kat­zen so­wie Kat­zen mit kon­trol­lier­tem Frei­gang. 
Es emp­fiehlt sich trotz­dem, die­se Tie­re kas­trie­ren, kenn­zeich­nen und re­gis­trie­ren zu las­sen, da sie häu­fig aus den ge­si­cher­ten Raum entkommen.

Zucht­tie­re kön­nen auf An­trag von der Kas­tra­ti­ons- und Kenn­zeich­nungs­pflicht aus­ge­nom­men wer­den. Es wer­den vie­le an­ste­cken­de Kran­ken­hei­ten durch Deck­ak­te über­tra­gen. Da­her stellt sich die Fra­ge, ob es ein/e Züch­te­rIn als ver­ant­wor­tungs­voll  kenn­zeich­net, wenn er/sie seine/ihre Tie­re un­kas­triert in den Frei­gang lässt. 

Die­se Mög­lich­keit muss in ei­ner Katzen­schutz­ver­ord­nung vor­han­den sein.

Müssen die Kommunen nicht erst 3 bis 5 Jahre Daten zu den streunenden Katzen erheben?

Nein, das ist nicht not­wen­dig. Es muss le­dig­lich fest­ge­stellt wer­den, dass ver­wil­der­te Kat­zen­po­pu­la­tio­nen exis­tie­ren und bis­he­ri­ge Maß­nah­men (üb­li­cher­wei­se Kas­tra­tio­nen der Tier­schüt­ze­rIn­nen und Auf­klä­rungs­kam­pa­gnen) nicht wirken.

Dies wur­de be­reits 2017 in ei­ner klei­nen An­fra­ge an das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Er­näh­rung und Land­wirt­schaft ge­klärt (Druck­sa­che 18/1189000).

Kann eine Katzenschutzverordnung nach § 13b TierSchG ohne Kastrationsgebot erlassen werden?

Ge­eig­net ist eine Maß­nah­me nur dann, wenn sie den an­ge­streb­ten Zweck  er­rei­chen oder för­dern kann. Ist die Maß­nah­me ob­jek­tiv un­ge­eig­net, also die Er­fül­lung des Zwecks (für § 13b TierSchG), ist sie un­ver­hält­nis­mä­ßig und da­mit recht­lich nicht gerechtfertigt.

Der Zweck die­ser Vor­schrift (auf Ba­sis § 13b TierSchG) ist es, das Leid von ob­hut­lo­sen Kat­zen zu ver­rin­gern, in­dem ihre Po­pu­la­tio­nen ver­klei­nert wer­den. Eine Ver­ord­nung, die auf die An­ord­nung der Kas­tra­ti­on ver­zich­tet, ist nicht ge­eig­net, die­ses Ziel zu er­rei­chen. Denn ohne Kas­tra­ti­on kann die un­kon­trol­lier­te Fort­pflan­zung nicht wirk­sam ein­ge­dämmt werden.

In den Durch­füh­rungs­be­stim­mun­gen zu § 13b TierSchG heißt es au­ßer­dem:
„Um den Voll­zug hin­sicht­lich der Be­schrän­kung oder des Ver­bots des frei­en Aus­laufs fort­pflan­zungs­fä­hi­ger Kat­zen zu er­mög­li­chen, kann in der Ver­ord­nung auch die Kenn­zeich­nung und Re­gis­trie­rung der Kat­zen ge­re­gelt werden.“

Prak­ti­sche Aus­wir­kung:
So­lan­ge vie­le un­kastrier­te Frei­gän­ger­kat­zen sich mit frei­le­ben­den Kat­zen ver­paa­ren kön­nen, bleibt die Wir­kung von Kas­tra­ti­ons­ak­tio­nen nur kurz­fris­tig. Wer­den nur Streu­ner­kat­zen kas­triert, aber Hal­ter­kat­zen mit Frei­gang nicht ein­be­zo­gen, bleibt die Quel­le für neue Nach­kom­men bestehen.

Eine Kenn­zeich­nung und Re­gis­trie­rung von Kat­zen al­lein än­dert nichts am Fort­pflan­zungs­ver­hal­ten der un­kas­trier­ten Katzen.

Ist die Kastration von Katzen nicht eine Verstümmelung?

Nein,  die Kas­tra­ti­on ist im § 6 Ab­satz 5 Tier­schutz­ge­setz aus­drück­lich als Maß­nah­me zur Ver­hin­de­rung un­kon­trol­lier­ter Ver­meh­rung vorgesehen.

Kas­trier­te Kat­zen le­ben ge­mäß Stu­di­en län­ger und gesünder.

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