§ 13b Tierschutzgesetz ist für viele kein Alltagsgeschäft denn: Wer beschäftigt sich schon intensiv mit Gesetzen? Da es zudem verschiedene Arten gibt, wie Gesetze zu lesen sind, wird das Verständnis von Vorschriften manchmal nicht einfacher. Christine Uri ist als Wirtschaftsjuristin eine ausgewiesene Fachfrau. Sie erklärt § 13b TierSchG allgemeinverständlich.
§ 13b TierSchG – interpretieren wie es gerade passt?
§ 13b TierSchG wird von Verwaltungen und PolitkerInnen gerne so interpretiert, wie es dort in den Kram passt: So wird immer wieder auf die „hohe Anzahl“ verwiesen, die der Tierschutz ja noch nicht nachgewiesen hätte. Dies wird dann als Grund genannt, keine Katzenschutzverordnung zu erlassen.
Was mit dem Begriff „hohe Anzahl“ tatsächlich gemeint ist, wie das mit den „Maßnahmen“ zu verstehen ist und weitere interessante Details erklärt uns Diplom-Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M., Dozentin für Staats- und Verfassungsrecht sowie Bürgerliches Recht im folgenden Video.
Zusammenfassung
Die Katzenschutzverordnung nach § 13b des Tierschutzgesetzes ist ein rechtliches Instrument, das den Schutz von freilebenden Katzen in Deutschland zum Ziel hat. Diese Verordnungen können von Landesregierungen oder — sofern es von der Landesregierung delegiert wurde — kommunalen Behörden erlassen werden. Das Ziel ist es immer, die Population von freilebenden Katzen zu kontrollieren und damit Tierleid zu verhindern.
Das Gesetz ist eine Konkretisierung des Staatsziels Tierschutz. Es soll den Behörden eine Handhabe geben, die Katzensituation zu ordnen und das vielerorts vorzufindene Katzenelend nachhaltig verrringern oder verhindern zu können.
Zwar werden Kastrastionsaktionen für freilebende Katzen von den Bundesländern gefördert und von Tierschützenden umgesetzt, aber selbst diese starke Maßnahme wirkt nicht nachhaltig. Solange unkastrierte Freigängerkatzen sich mit den freilebenden Katzen verpaaren können, verpufft die Wirkung von Kastrationsaktionen innerhalb weniger Monate.
Hinweis: Der Artikel und das Video sind keine verbindliche Rechtsberatung. Es wird lediglich die rechtliche Sachlage dargestellt.
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