Der § 13b Tierschutzgesetz kann unter Umständen auch eine Einschränkung für Hauskatzen bedeuten, welche Freigang haben: Gemäß § 13b Abs. 2 S. 1 kann „der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt“ werden.
Das bedeutet, dass Katzen, die zwar ein Zuhause haben, aber nicht kastriert worden sind, nicht oder nur sehr eingeschränkt ins Freie gehen dürfen. Durch diese gesetzliche Regelung werden Katzenhalter indirekt dazu gezwungen, ihre Katzen kastrieren zu lassen – sofern sie sie nicht immer eingesperrt halten möchten. Freigängern den Freigang zu verweigern ist nicht im Sinne des Tierschutzes.
Registrierte Züchter sind von solchen Regelungen ausgenommen!