Dem Katzenschutz ist im Tierschutzgesetz, das bundesweit gilt, ein eigener Pararaph gewidmet. Das liest sich erst einmal gut, ist aber bei genauer Betrachtung wenig konkret und greift nur zögerlich bis gar nicht.
Der Grund hierfür ist: Die Regelung verlagert die Verantwortlichkeit für den Katzenschutz auf die Bundesländer. Jedes Land muss sich nun einzeln kümmern. Die Praxis zeigt bisher, dass das nur sehr bedingt klappt.
Beispiel Hessen
Die hessische Landesregierung hat die Verantwortung für die Durchführung von geeigneten Massnahmen zum Katzenschutz bis hinunter in die einzelnen Gemeinden weitergereicht. Manche Gemeinden haben eine Katzenschutzverordnung erlassen, andere ignorieren das Thema aber. Damit ist den Katzen nicht geholfen und das Staatsziel des Tierschutzes bleibt durch das Weiterreichen der Verantwortung letztlich auf der Strecke.
Der Katzenschutz im Tierschutzgesetz
Gesetzestext: Tierschutzgesetz § 13b
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen
- an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und
- durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können.
In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere können in der Rechtsverordnung
- der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt sowie
- eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorgeschrieben werden.
Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen. Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.