Recht und Gesetz

Katzenrecht

Nur ein Papiertiger?

von | 01. April 2023

Wird ge­gen eine Katzen­schutz­ver­ord­nung ver­sto­ßen, so ist auf Ba­sis des Tier­schutz­rechts kei­ne Ahn­dung als Ord­nungs­wid­rig­keits (OWi) mög­lich. Die­se Ein­schrän­kung führt häu­fig zu der Be­haup­tung, dass eine Katzen­schutz­ver­ord­nung wir­kungs­los sei. Ne­ben dem Dauerbrenner-„Argument“, dass die kom­mu­na­le Ver­wal­tung die Ein­hal­tung ei­ner Kat­zen­schutz­ver­ant­wor­tung nicht kon­trol­lie­ren kön­ne, taucht der Ein­wand der feh­len­den „Be­stra­fung“ un­ein­sich­ti­ger Kat­zen­hal­te­rIn­nen im­mer häu­fi­ger auf. Wenn kei­ne Sank­tio­nen mög­lich sei­en, dann kön­ne man es ja gleich lassen.

Es ist be­dau­er­lich, aber es ist eben so: Im Rah­men ei­ner Katzen­schutz­ver­ord­nung, die eine Kom­mu­ne nach § 13b TierSchG er­las­sen hat, gibt es kei­ne Mög­lich­keit, ei­nen Ord­nungs­wid­rig­keits-Tat­be­stand in die Ver­ord­nung auf­zu­neh­men. Ob der Ge­setz­ge­ber das schlicht ver­ges­sen oder es ab­sicht­lich in der Vor­schrift des Tier­schutz­ge­set­zes nicht vor­ge­se­hen hat, ist ungeklärt.

We­sent­lich!
Zum all­ge­mei­nen Ver­ständ­nis: Be­rei­che, für die ein Par­la­ment kei­nen Ord­nungs­wid­rig­kei­ten-Tat­be­stand vor­ge­se­hen hat (so wie in § 13b TierSchG ge­sche­hen; ein Ge­gen­bei­spiel ist § 26 PolG), für die gibt es auch kei­nen. Da­bei wäre es doch hilf­reich, wenn ein kom­mu­na­ler Ge­mein­de­rat so et­was wie ein kom­mu­na­les OWiG ein­füh­ren könnte.

So viel Macht sol­len Ge­mein­de­rä­te in Deutsch­land aber nicht ha­ben. Des­halb steht die­se Macht nur Land­ta­gen und dem Bun­des­tag zu. Das nennt man We­sent­lich­keits­theo­rie: Was „we­sent­lich“ ist, muss auf Land- oder Bun­des­ebe­ne ent­schie­den wer­den. OWiG-Nor­men als Sank­ti­ons­nor­men wer­den als „we­sent­lich“ eingestuft.

Auch wenn man es sich im Rah­men ei­ner Katzen­schutz­ver­ord­nung wünsch­te, um auf un­ein­sich­ti­ge Kat­zen­hal­te­rIn­nen ein­wir­ken zu kön­nen: Fehlt die ge­setz­li­che Grund­la­ge, so darf eine Kom­mu­ne nicht nach ei­ge­nem Gut­dün­ken Ord­nungs­wid­rig­keits-Tat­be­stän­de einführen.

Nur ein Papiertiger?

Wie sieht es aus in den Kom­mu­nen? Sind die­se tat­säch­lich der­art schlecht auf­ge­stellt, dass dort eine Katzen­schutz­ver­ord­nung wir­kungs­los wäre? Im­mer wie­der hö­ren wir von Ver­ant­wort­lichen, die mit ge­nau die­ser Dar­stel­lung die Ein­füh­rung ei­ner Katzen­schutz­ver­ord­nung ablehnen.

Ist das also tat­säch­lich ein Ar­gu­ment ge­gen die Durch­setz­bar­keit ei­ner Katzen­schutz­ver­ord­nung? An­ders ge­fragt: Ist eine Katzen­schutz­ver­ord­nung le­dig­lich ein Papiertiger¹?

Ein Blick in den Alltag des Katzenschutzes hilft!

Um die­se Fra­ge be­ant­wor­ten zu kön­nen, lohnt es, ei­nen ty­pi­schen Le­bens­sach­ver­halt aus der Tier­schutz­ar­beit zu be­trach­ten. Vor­her aber soll­ten wir uns noch­mal klar ma­chen, dass § 13b TierSchG kei­ne ak­ti­ve Kon­trol­le durch Ord­nungs­be­hör­den verlangt.

Ordnungsmacht

Nichts deu­tet dar­auf hin, dass die Müt­ter und Vä­ter der Vor­schrift vor­aus­ge­setzt ha­ben, dass die Ein­hal­tung ei­ner Katzen­schutz­ver­ord­nung sys­te­ma­tisch und ak­tiv kon­trol­liert wird. Viel­mehr ist der Ab­lauf nor­ma­ler­wei­se folgender:

Eh­ren­amt­lich Kat­zen­schüt­zen­de fan­gen frei­le­ben­de Kat­zen ein. Das Ziel ist, die­se zu kenn­zeich­nen, zu re­gis­trie­ren und zu kas­trie­ren. Das führt zu we­ni­ger Kat­zen­leid. Bei sol­chen Ein­fang­ak­tio­nen kann es vor­kom­men, dass den Eh­ren­amt­li­chen auch mal eine frei­lau­fen­de Kat­ze „in die Fal­le geht“.

Stellt sich her­aus, das sie nicht ge­kenn­zeich­net, nicht re­gis­triert und nicht kas­triert ist, kann die­se Kat­ze bei be­stehen­der Katzen­schutz­ver­ord­nung rechts­si­cher (!) in Ob­hut ge­nom­men und nach ei­ner in der Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Frist die Kas­tra­ti­on ver­an­lasst werden.

Wird im Lau­fe der zu­vor ge­nann­ten Frist eine Hal­ter­per­son er­mit­telt, so kann fest­ge­stellt wer­den, dass sie die Kat­ze ent­ge­gen der Katzen­schutz­ver­ord­nung eben nicht kas­triert, ge­kenn­zeich­net und re­gis­triert hat. Der Ver­stoß ge­gen die Ver­ord­nung ist eindeutig.

Nun kann die Be­hör­de ge­gen die Hal­ter­per­son kei­ne Ahn­dung nach Ord­nungs­recht vor­neh­men (da die­ses nach § 13b TierSchG ja nicht vor­ge­se­hen ist), sie ist aber trotz­dem nicht macht­los: Sie kann die Kas­tra­ti­on, Kenn­zeich­nung und Re­gis­trie­rung der Kat­ze an­ord­nen. Dies kann die Be­hör­de mit den üb­li­chen Ver­wal­tungs-voll­stre­ckungs­maß­nah­men durchsetzen.

Wird kei­ne Hal­ter­per­son er­mit­telt, kann die Kat­ze kas­triert wer­den. Soll­te spä­ter — also nach Ab­lauf der Frist und er­folg­ter Kas­tra­ti­on — eine Hal­ter­per­son aus­fin­dig ge­macht wer­den, kann die­se auf Grund­la­ge der Katzen­schutz­ver­ord­nung für die Kos­ten der Kas­tra­ti­on so­wie für die Ver­wah­rungs­kos­ten im Rah­men der Fund­tier­ge­büh­ren zur Kas­se ge­be­ten werden.

Hier­aus er­gibt sich: Eine feh­len­de Ahn­dung von Ord­nungs­wid­rig­kei­ten ist kein Grund, der Katzen­schutz­ver­ord­nung ihre Wirk­sam­keit abzusprechen.

Fazit

Eine Kom­mu­ne kann in je­dem Fall (!) et­was ge­gen Ver­stö­ße ge­gen eine Katzen­schutz­ver­ord­nung tun. Wenn die Mög­lich­keit ei­ner Buß­geld­re­ge­lung nicht be­steht, so kön­nen so­ge­nann­te ver­wal­tungs­recht­li­che Zwangs­voll­zugs­maß­nah­men an­ge­wen­det wer­den. Die Fest­set­zung von Zwangs­gel­dern, eine Er­satz­vor­nah­me mit Kos­ten­tra­gungs­pflicht oder auch die un­mit­tel­ba­re Aus­füh­rung sind ge­eig­ne­te Maß­nah­men, um auf ei­nen Ver­stoß zu reagieren.

Eine Katzen­schutz­ver­ord­nung ist also kei­nes­falls ein zahn­lo­ser Pa­pier­ti­ger. Viel­mehr ist sie ein wich­ti­ges Werk­zeug für bes­se­ren Kat­zen­schutz und we­ni­ger Katzenleid.

¹ Der Aus­druck „Pa­pier­ti­ger“ wird oft ver­wen­det, um eine Per­son, eine Or­ga­ni­sa­ti­on oder eine Sa­che zu be­schrei­ben, die auf dem Pa­pier (in Do­ku­men­ten oder Plä­nen) sehr be­ein­dru­ckend oder mäch­tig aus­sieht, aber in der Rea­li­tät we­nig oder kei­ne Aus­wir­kun­gen hat.

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