Zur Zeit kursieren Nachrichten zur Reform des Tierschutzgesetzes. Wir haben den Entwurf zur Gesetzesänderung natürlich gleich auf § 13b hin durchgescannt. § 13b TierSchG wird sich leider kaum ändern. Die Formulierungen werden weiterhin so sein, dass bei fehlendem politischen Willen das Nichtstun gut verargumentiert werden kann. Von einer Aufnahme des § 13b in die LIste der Bußgeldtatbestände des § 18, wodurch dann endlich Bußgelder erhoben werden können, ist leider nichts zu lesen. Das findet sich jedoch in den Ergänzungsvorschlägen des DJGT.
Der DJGT informiert auf seinen Seiten über die Reform des Tierschutzgesetzes und stellt seine Ergänzungsvorschläge zum Änderungsentwurf des Tierschutzgesetzes vor. Wer noch mehr dazu lesen möchte, kann sich den sogenannten Referentenentwurf anschauen. Das Dokument ist hier zu finden: Referentenentwurf zur Tierschutzgesetzesnovelle
Aus unserer Nachfrage beim BMEL haben wir erfahren, dass der Gesetzesentwurf noch regierungsintern diskutiert wird. Ein Termin, zu dem das novellierte Gesetz gültig werden könnte, steht noch in weiter Ferne.