Dem Katzenschutz ist im Tierschutzgesetz, das bundesweit gilt, ein eigener Pararaph gewidmet. Das liest sich erst einmal gut, ist aber bei genauer Betrachtung wenig konkret und greift nur zögerlich bis gar nicht. Trotzdem muss festgehalten werden: Es ist heute die einzige gesetzliche Maßnahme, die das Elend der freilebenden Katzen verringern kann.
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Der Einsatz von Lebendfallen im Katzenschutz
Der Katzenschutz hat oft keine andere Möglichkeit, als Lebendfallen einzusetzen. Der Einsatz handelsüblicher Lebendfallen ist aber problematisch. Wir klären darüber auf, was zu beachten ist.
Tierschutzgesetz § 13b: freier Auslauf
Wenn an Freigang gewohnte Katzen eingesperrt werden, weil die Besitzer sie nicht kastrieren wollen, ist das keine gute Option für das Tier.
Fundtier – was tun?
Fundtiere sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu melden. Wer ein Fundtier einfach bei sich hält und nicht meldet, kann sich strafbar machen. Benachrichtigen Sie daher das zuständige Ordnungsamt und das örtliche Tierheim über Ihren Fund.
Herrenlos? Gibt es nicht!
Ein verwildertes Haustier und auch sein Nachwuchs ohne feststellbaren Besitzer unterliegt dem Fundrecht. Somit sind die Kommunen verantwortlich. Das bestätigt ein Urteil des Bundesverwaltungss aus dem Jahr 2018.
Fundtier-Kostenübernahme
Die Kostenübernahme von Fundtieren durch die Kommune ist nur dann gewährleistet, wenn das Fundtier auf dem Fundamt übergeben wurde, bestätigt ein Urteil aus dem Jahr 2018.
Mail:
Telefon: 0 66 68 / 91 99 377