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Tierschutzgesetz § 13b: Für die Katz‘!

Tierschutzgesetz § 13b: Für die Katz‘!

Dem Kat­zen­schutz ist im Tier­schutz­ge­setz, das bun­des­weit gilt, ein ei­ge­ner Para­raph ge­wid­met. Das liest sich erst ein­mal gut, ist aber bei ge­nau­er Be­trach­tung we­nig kon­kret und greift nur zö­ger­lich bis gar nicht. Trotz­dem muss fest­ge­hal­ten wer­den: Es ist heu­te die ein­zi­ge ge­setz­li­che Maß­nah­me, die das Elend der frei­le­ben­den Kat­zen ver­rin­gern kann.

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Der Einsatz von Lebendfallen im Katzenschutz

Der Einsatz von Lebendfallen im Katzenschutz

Der Kat­zen­schutz hat oft kei­ne an­de­re Mög­lich­keit, als Le­bend­fal­len ein­zu­set­zen. Der Ein­satz han­dels­üb­li­cher Le­bend­fal­len ist aber pro­ble­ma­tisch. Wir klä­ren dar­über auf, was zu be­ach­ten ist.

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Fundtier – was tun?

Fundtier – was tun?

Fund­tie­re sind nach dem Bür­ger­li­chen Ge­setz­buch zu mel­den. Wer ein Fund­tier ein­fach bei sich hält und nicht mel­det, kann sich straf­bar ma­chen. Be­nach­rich­ti­gen Sie da­her das zu­stän­di­ge Ord­nungs­amt und das ört­li­che Tier­heim über Ih­ren Fund.

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Herrenlos? Gibt es nicht!

Herrenlos? Gibt es nicht!

Ein ver­wil­der­tes Haus­tier und auch sein Nach­wuchs ohne fest­stell­ba­ren Be­sit­zer un­ter­liegt dem Fund­recht. So­mit sind die Kom­mu­nen ver­ant­wort­lich. Das be­stä­tigt ein Ur­teil des Bun­des­ver­wal­tungss aus dem Jahr 2018.

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Fundtier-Kostenübernahme

Fundtier-Kostenübernahme

Die Kos­ten­über­nah­me von Fund­tie­ren durch die Kom­mu­ne ist nur dann ge­währ­leis­tet, wenn das Fund­tier auf dem Fund­amt über­ge­ben wur­de, be­stä­tigt ein Ur­teil aus dem Jahr 2018.

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Telefon: 0 66 68 / 91 99 377