Gesetzliche Voraussetzungen
Grundgesetz, Tierschutzgesetz, Landesregelungen
Die rechtliche Situation
Ja, wie ist das denn nun genau mit den Rechtsgrundlagen? Warum ist Katzenschutz heute eine Aufgabe, mit der Kreise, Städte und Gemeinden betraut sind? Wir zeigen die Zusammenhänge auf.
Der Begriff: Katzenschutzverordnung
Eine Katzenschutzverordnung ist eine Rechtsverordnung einer deutschen Landesregierung oder einer anderen Behörde zum Schutz freilebender Katzen. Rechtsgrundlage ist § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG).
Quelle: wikipedia.org
Die Gesetzeslage
Die Gesetzeslage, die letzlich zu einer Katzenschutzverordnung in einer Gemeinde oder Stadt führt, ist einigermassen komplex. Tatsächlich müssen/dürfen wir mit dem Grundgesetz starten — und enden bei ehrenamtlichen GemeindevertreterInnen. Das ist eine spannende Geschichte!
Schauen wir uns einmal die Zusammenhänge an:
1. Tierschutz im Grundgesetz (GG)
Im Jahr 2002 wurde endlich auch der Tierschutz ins Grundgesetz (GG) aufgenommen. Art. 20a GG wurde um drei Worte ergänzt: „und die Tiere“. Damit wurde Tierschutz als Staatsziel verankert. Den Wortlaut finden Sie im Kasten, wie es zu dieser Ergänzung kam, können Sie hier nachlesen.
Die Aufnahme des Tierschutzes ins Grundgesetz war ein wichtiger Schritt — eine konkrete Umsetzung in einem Bundesgesetz erfolgte jedoch erst einmal nicht. Noch im September 2011 mahnte der Deutsche Tierschutzbund den Mangel der Umsetzung des Staatsziels Tierschutz an:
Der Gesetzgeber ist dringend gefordert,
- die Gebote und Verbote, die sich aus dem Staatsziel ergeben, in materielle, einzelgesetzliche Regelungen zu überführen.
- im Rahmen seiner Möglichkeiten zu einem effektiven Vollzug des Tierschutzes beizutragen.
Quelle: Deutscher Tierschutzbund e. V., Eckpunkte zur Novellierung des Tierschutzgesetzes, 1.9.2011, zuletzt abgerufen am 17.11.2021
2. Tierschutzgesetz (TierSchG)
Das Tierschutzgesetz — ein Bundesgesetz — gibt es seit 1972. Der Grundsatz des Tierschutzgesetzes ist in dessen § 1 festgelegt (siehe Kasten).
Im Laufe der Jahre wurde das Tierschutzgesetz immer wieder angepasst und weiterentwickelt. Es enthielt jedoch — auch nach Aufnahme Tierschutzes als Staatsziel im Jahr 2002 — keine spezifischen Regelungen zur Problematik unkontrollierter und fortpflanzungsfähiger Katzen mit freiem Auslauf.
Das änderte sich erst elf Jahre später: Am 13. Juli 2013 wurde § 13b ins Tierschutzgesetz eingeführt. Die Problematik der sich unkontrolliert vermehrenden Katzen wird in diesem neuen Paragraphen adressiert.
Allerdings wurden hier keine bindenden und direkt umsetzbaren Massnahmen für die Katzen festgelegt. Die Regelung besagt lediglich, dass die Verantwortung auf die einzelnen Bundesländer delegiert wird (siehe Kasten).
Die heutige Fassung der Tierschutzgesetzes berücksichtigt nun zwar das Staatsziel des Tierschutzes nach Art. 20a GG — reicht aber die Verantwortung dafür weiter.
Wie ist §13b TierSchG zu interpretieren?
Im Video stellt Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M am Beispiel Weimarer Land dar, wie §13b zu interpretieren ist. Das Video kann auf Youtube angeschaut werden:
§13b Tierschutzgesetz - wie ist es zu lesen?
3. Landesregelungen zum Katzenschutz
Diese Ermächtigung der Bundesländer bringt also die Landesregierungen in die Verantwortung. Da es sich beim Tierschutz um ein Staatsziel handelt, dürfte diese Delegierung als Auftrag an die Bundesländer zu werten sein — nicht jedoch als eine Option, die man ablehnen oder ignorieren kann. Die Landesregierungen sind also gefordert, Lösungen zu finden.
Die einzelnen Bundesländer verfahren allerdings unterschiedlich mit diesem Auftrag, so dass heute keine einheitliche Regelung zu finden ist.
Anhand des Beispiels von Hessen zeigen wir auf, wie ein Weg aussehen kann:
Beispiel Hessen
In Hessen wurde die Verantwortung an Städte und Gemeinden mittels der Delegationsverordnung Hessen (DelegV HE) weitergereicht. Das bedeutet konkret, dass nun Oberbürgermeister, Magistrate und Gemeindevorstände zuständig sind für den Schutz freilebender Katzen (siehe Kasten).
In anderen Worten: Für die Umsetzung des Staatsziels Tierschutz sind in Hessen Menschen verantwortlich, die grösstenteils ehrenamtlich für ihre Gemeinde tätig sind. Ob das im Sinne des Katzenschutzes ist?
4. Wie sieht es konkret aus?
Nun ist ein Beispiel keine Blaupause für alle Bundesländer. Deshalb recherchieren wir dazu und stellen die Ansätze der einzelnen Bundesländer vor. Die bisherigen Ergebnisse finden Sie auf der Übersichtsseite.
Artikel 20a Grundgesetz
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
§ 1 Tierschutzgesetz
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
§ 13b Tierschutzgesetz
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, […]
Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
§ 21 Abs. 3 Delegationsverordnung Hessen
Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 13b Satz 1 bis 4 des Tierschutzgesetzes Schutzgebiete für freilebende Katzen und Maßnahmen zur Verminderung ihrer Anzahl zu bestimmen, wird in kreisfreien Städten der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister, in den übrigen Gemeinden dem Gemeindevorstand oder Magistrat übertragen.
Die Situation in den Bundesländern
Wie sieht es denn nun in den einzelnen Bundesländern aus? Finden Sie die Informationen für Ihre Gegend.
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