Fra­gen und Antworten

FAQ für Kommunen

In vie­len Kom­mu­nen tau­chen die sel­ben Fra­gen zur Katzen­schutz­ver­ord­nung auf. In­for­mie­ren Sie sich hier über die gän­gi­gen Aspekte.

Da fehlt etwas?

Wir ha­ben die FAQ the­ma­tisch ge­ord­net. Su­chen Sie sich Ih­ren The­men­be­reich heraus.

Hilft eine Katzenschutzverordnung überhaupt?

Uns ist bis­her kei­ne Kom­mu­ne be­kannt, die eine Un­wirk­sam­keit der ein­ge­führ­ten KaSchV fest­ge­stellt hat. Le­sen Sie Ver­öf­fent­li­chun­gen hier­zu auf un­se­rer Sei­te „KaSchV wirkt“. Möch­ten Sie wis­sen, wie es Kom­mu­nen mit ei­ner Katzen­schutz­ver­ord­nung er­geht, kön­nen Sie sich die Er­geb­nis­se der dies­be­züg­li­chen Um­fra­gen von Po­li­tik für die Katz‘ und der hes­si­schen Tier­schutz­be­auf­trag­ten anschauen:

Warum ist eine Katzenschutzverordnung wichtig?

Das Ziel ei­ner Katzen­schutz­ver­ord­nung ist die Kon­trol­le und Ver­hin­de­rung von Streu­ner­po­pu­la­tio­nen. Die­se ent­ste­hen durch un­kastrier­te Be­sit­zer­kat­zen. Mit ei­ner Katzen­schutz­ver­ord­nung wer­den die Be­sit­zer ver­pflich­tet, ihre Kat­zen im Frei­gang kas­trie­ren, kenn­zeich­nen und re­gis­trie­ren zu lassen.

Welches sind die Durchführungsbestimmungen von § 13b TierSchG?

Die Durch­füh­rungs­be­stim­mun­gen und auch die Be­grün­dung des Ge­set­zes fin­den sich in der Druck­sa­che 17/10572 des Deut­schen Bun­des­ta­ges.

Was bedeutet eine Katzenschutzverordnung für TierschützerInnen?

Es geht um Rechts­si­cher­heit, da­mit Fund­tie­re (und dazu zäh­len auch Streu­ner) nach ei­ner kur­zen War­te­zeit kas­triert und ge­kenn­zeich­net wer­den dürfen.

Muss eine Katzenschutzverordnung von jeder Kommune neu erarbeitet werden?

Nein. Es gibt vie­le Kom­mu­nen, die be­reits eine Katzen­schutz­ver­ord­nung er­las­sen ha­ben. Si­cher­lich wird es mög­lich sein, eine die­ser Sat­zun­gen zu über­neh­men oder sich zu­min­dest dar­an zu orientieren.

Auch stel­len ei­ni­ge Bun­des­län­der Vor­la­gen zur Verfügung.

Ist eine Katzenschutzverordnung wichtig für private Katzenbesitzer?

Streu­ner sind oft mit über­trag­ba­ren Krank­hei­ten in­fi­ziert, ge­gen die es nicht im­mer eine Imp­fung gibt. Die­se Krank­hei­ten wer­den beim Deck­akt, bei Re­vier­kämp­fen und durch „öf­fent­li­che Kat­zen­klos“ auch auf Be­sit­zer­kat­zen übertragen.

Eben­so kön­nen auf die­sem Wege auch Pa­ra­si­ten auf Be­sit­zer­kat­zen über­ge­hen (Wür­mer, Gi­ar­dien, Cla­my­di­en, Flö­he, Milben).

Man­che Krank­hei­ten sind auch auf Men­schen über­trag­bar. Das nennt man Zoo­no­sen, die in un­güns­ti­gen Si­tua­tio­nen töd­lich en­den können.

Gibt es bei uns überhaupt ein Katzenproblem? Wir wissen nichts davon!

Streu­ner­po­pu­la­tio­nen sind meist nicht sicht­bar, da sie in der Re­gel ver­steckt leben. 

Gibt es kei­ne ak­ti­ven Kat­zen­schüt­ze­rIn­nen, wer­den die of­fi­zi­el­len Zah­len nied­rig sein. Mehr Hin­ter­grün­de hier­zu fin­den Sie in un­se­rem Do­ku­ment „Po­li­tik für die Katz’ in­for­miert: sta­tis­ti­sche Da­ten zu Kat­zen­po­pu­la­tio­nen“.

Fra­gen Sie bei den ört­li­chen Tier­schutz­ver­ei­nen und den vie­len pri­va­ten In­itia­ti­ven für Streu­ner­kas­tra­tio­nen nach, wie es um die Streu­ner­po­pu­la­tio­nen in Ih­rer Ge­mein­de be­stellt ist.

Es ist ziem­lich un­wahr­schein­lich, dass ge­ra­de in Ih­rer Kom­mu­ne die Ver­hält­nis­se viel an­ders sein soll­ten als im sta­tis­ti­schen Durchschnitt.

Po­li­tik für die Katz‘ bie­tet eine Mög­lich­keit, die sta­tis­ti­sche Kat­zen­po­pu­la­ti­on Ih­rer Kom­mu­ne zu er­mit­teln: Cat­Tab

Werden durch die Katzenschutzverordnung Kosten eingespart?

Ja.

    1. Mit­tel- und lang­fris­tig wird es es we­ni­ger Fund­tie­re ge­ben, die tier­ärzt­lich ver­sorgt wer­den müs­sen. Ins­ge­samt wird sich die An­zahl der Streu­ner und de­ren Kit­ten ver­rin­gern, die ge­si­chert, be­her­bergt, ver­sorgt, tier­ärzt­lich be­han­delt und ver­mit­telt wer­den. Das Ziel ei­ner Katzen­schutz­ver­ord­nung ist es, Streu­ner­nach­wuchs zu verhindern.
    2. Ge­kenn­zeich­ne­te und re­gis­trier­te Fund­tie­re kön­nen schnel­ler dem Be­sit­zer zu­rück­ge­ge­ben wer­den. Dies schont die Ka­pa­zi­tä­ten und Bud­gets der Tierheime/Kommunen.
Wer kontrolliert die Einhaltung der Katzenschutzverordnung?

Eine Katzen­schutz­ver­ord­nung wird, wie vie­le an­de­re Ver­ord­nun­gen auch, nicht ak­tiv kon­trol­liert. Dies ist auch schwer mög­lich. Sie die Grund­la­ge, bei Be­darf ein­schrei­ten zu kön­nen. Die Ver­ord­nung gibt Tier­schutz­ver­ei­nen, Ve­te­ri­när- und Ord­nungs­äm­tern früh­zei­tig die Mög­lich­keit, rechts­si­cher einzuschreiten.

Eine Katzen­schutz­ver­ord­nung bin­det kein Personal.

Muss eine Kommune wegen der Katzenschutzverordnung mit einer Klagewelle rechnen?

Ge­ra­de wenn eine Ver­ord­nung ein­ge­führt wird, be­deu­tet dies grös­se­re Rechts­si­cher­heit. Bun­des­weit ist uns kein Fall be­kannt, in dem es zu ei­ner recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Katzen­schutz­ver­ord­nung kam (Stand: Sep­tem­ber 2023).

Stellt eine Katzenschutzverordnung einen Eigentumseingriff dar?

Das Recht, eine un­kastrier­te Kat­ze in den Frei­gang und sie sich un­kon­trol­liert ver­meh­ren zu las­sen, be­grün­den vie­le mit dem ers­ten Teil von Ar­ti­kel 2 Satz 1 un­se­res Grundgesetzes:

„Je­der hat das Recht auf die freie Ent­fal­tung sei­ner Persönlichkeit, …“

Hier­bei wird ger­ne die Ein­schrän­kung ver­nach­läs­sigt, die im zwei­ten Halb­satz steht:

„, … so­weit er nicht die Rech­te an­de­rer ver­letzt und nicht ge­gen die ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ord­nung oder das Sit­ten­ge­setz verstößt.“

Un­se­re ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ord­nung sieht aus­drück­lich den Schutz des Tier­wohls vor, so dass es nicht dem Ein­zel­nen über­las­sen wer­den kann, über Wohl und Wehe ei­nes Tie­res zu entscheiden.

Es ver­stößt auch ge­gen die gu­ten Sit­ten, wenn man durch sein Ver­hal­ten das Leid von Tie­ren bil­li­gend in Kauf nimmt. Eine un­kon­trol­lier­te Ver­meh­rung bei Kat­zen sorgt für viel Tier­leid. Ge­nau die­ses Leid gilt es mit ei­ner Katzen­schutz­ver­ord­nung zu verhindern.

Im Rah­men ei­ner sol­chen Ver­ord­nung kön­nen Kat­zen­be­sit­ze­rIn­nen ihre Kat­zen un­kas­triert mit ge­si­cher­tem Frei­gang hal­ten (was aus tier-ge­sund­heit­li­chen Grün­den nicht emp­foh­len wird). So kön­nen Bür­ger­In­nen un­kastrier­te Kat­zen hal­ten, ohne die Rech­te an­de­rer, die ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ord­nung oder das Sit­ten­ge­setz zu missachten.

Eine aus­führ­li­che Stel­lung­nah­me gibt es von der Deut­schen Ju­ris­ti­schen Ge­sell­schaft für Tier­schutz­recht e. V.

Gilt die Katzenschutzverordnung ausnahmslos für alle Katzen?

Rei­ne Woh­nungs­kat­zen und Zucht­tie­re so­wie Kat­zen mit kon­trol­lier­tem Frei­gang kön­nen auf An­trag von der Kas­tra­ti­ons- und Kenn­zeich­nungs­pflicht aus­ge­nom­men wer­den. Die­se Mög­lich­keit muss in ei­ner Katzen­schutz­ver­ord­nung vor­han­den sein.

Müssen die Kommunen nicht erst 3 bis 5 Jahre Daten zu den streunenden Katzen erheben?

Nein, das ist nicht not­wen­dig. Es muss le­dig­lich fest­ge­stellt wer­den, dass ver­wil­der­te Kat­zen­po­pu­la­tio­nen exis­tie­ren. Dies wur­de be­reits 2017 in ei­ner klei­nen An­fra­ge an das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Er­näh­rung und Land­wirt­schaft ge­klärt (Druck­sa­che 18/1189000).

Kann ich eine Katzenschutzverordnung nach § 13b TierSchG ohne Kastrationsgebot erlassen werden?

Ge­eig­net ist eine Maß­nah­me nur dann, wenn sie den an­ge­streb­ten Zweck  er­rei­chen oder för­dern kann. Ist die Maß­nah­me ob­jek­tiv un­ge­eig­net, also die Er­fül­lung des Zwecks (für § 13b TierSchG), ist sie un­ver­hält­nis­mä­ßig und da­mit recht­lich nicht gerechtfertigt.

Der Zweck die­ser Vor­schrift (auf Ba­sis § 13b TierSchG) ist es, das Leid von ob­hut­lo­sen Kat­zen zu ver­rin­gern, in­dem ihre Po­pu­la­tio­nen ver­klei­nert wer­den. Eine Ver­ord­nung, die auf die An­ord­nung der Kas­tra­ti­on ver­zich­tet, ist nicht ge­eig­net, die­ses Ziel zu er­rei­chen. Denn ohne Kas­tra­ti­on kann die un­kon­trol­lier­te Fort­pflan­zung nicht wirk­sam ein­ge­dämmt werden.

In den Durch­füh­rungs­be­stim­mun­gen zu § 13b TierSchG heißt es au­ßer­dem:
„Um den Voll­zug hin­sicht­lich der Be­schrän­kung oder des Ver­bots des frei­en Aus­laufs fort­pflan­zungs­fä­hi­ger Kat­zen zu er­mög­li­chen, kann in der Ver­ord­nung auch die Kenn­zeich­nung und Re­gis­trie­rung der Kat­zen ge­re­gelt werden.“

Prak­ti­sche Aus­wir­kung:
So­lan­ge vie­le un­kastrier­te Frei­gän­ger­kat­zen sich mit frei­le­ben­den Kat­zen ver­paa­ren kön­nen, bleibt die Wir­kung von Kas­tra­ti­ons­ak­tio­nen nur kurz­fris­tig. Wer­den nur Streu­ner­kat­zen kas­triert, aber Hal­ter­kat­zen mit Frei­gang nicht ein­be­zo­gen, bleibt die Quel­le für neue Nach­kom­men bestehen.

Eine Kenn­zeich­nung und Re­gis­trie­rung von Kat­zen al­lein än­dert nichts am Fort­pflan­zungs­ver­hal­ten der un­kas­trier­ten Katzen.

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