Recht und Gesetz

Katzenrecht

Tierschutzgesetz § 13b: freier Auslauf

von | 13. Oktober 2021

Der § 13b Tier­schutz­ge­setz kann un­ter Um­stän­den auch eine Ein­schrän­kung für Haus­kat­zen be­deu­ten, wel­che Frei­gang ha­ben: Ge­mäß § 13b Abs. 2 S. 1 kann „der un­kon­trol­lier­te freie Aus­lauf fort­pflan­zungs­fä­hi­ger Kat­zen in dem je­wei­li­gen Ge­biet ver­bo­ten oder be­schränkt“ werden.

Das be­deu­tet, dass Kat­zen, die zwar ein Zu­hau­se ha­ben, aber nicht kas­triert wor­den sind, nicht oder nur sehr ein­ge­schränkt ins Freie ge­hen dür­fen. Durch die­se ge­setz­li­che Re­ge­lung wer­den Kat­zen­hal­ter in­di­rekt dazu ge­zwun­gen, ihre Kat­zen kas­trie­ren zu las­sen – so­fern sie sie nicht im­mer ein­ge­sperrt hal­ten möch­ten. Frei­gän­gern den Frei­gang zu ver­wei­gern ist nicht im Sin­ne des Tierschutzes.

Re­gis­trier­te Züch­ter sind von sol­chen Re­ge­lun­gen ausgenommen!

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