Der Abschuss von Hauskatzen wird Jägern auch in Niedersachsen per Landesjagdgesetz erlaubt. Kriterium: die Hauskatzen sind „zu weit weg“ vom Haus oder „wildern“ angeblich. Dieses Gesetz soll jetzt novelliert werden, im Entwurf soll weiterhin der abschuss der Hauskatzen geregelt sein. So eine Regelung widerspricht jedoch dem Jagdrecht (Katzen sind kein Wild), dem Tierschutzgesetz (Tötung nur mit vernünftigem Grund) und sogar dem Grundgesetz (Katzen sind Eigentum und dürfen nicht einfach vernichtet werden).
Kurz gesagt: Der Abschuss von Katzen ist rechtlich nicht haltbar – weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich.
Sabine von Politik für die Katz‘ nimmt Stellung!
Hier geht es zur Stellungnahme: Stellungnahme zum Entwurf der Novelle des Niedersächsischen Jagdgesetzes
Die Kurzfassung der Stellungnahme
Die Regelung – und warum sie rechtlich eigentlich nicht bestehen darf
Auch wenn in Niedersachsen in der jagdlichen Praxis oft so getan wird, als dürften Jäger Hauskatzen unter bestimmten Bedingungen erschießen – zum Beispiel, wenn sie sich mehr als 300 Meter vom nächsten Haus entfernen oder angeblich „wildern“ –, hält diese Regelung einer rechtlichen Prüfung nicht stand.Tatsächlich passt sie mit keinem geltenden Gesetz zusammen:
1. Sie widerspricht dem Bundesjagdgesetz
Hauskatzen sind keine jagdbaren Tiere. Das Jagdrecht darf deshalb überhaupt keine Tötungsrechte gegenüber Haustieren schaffen. Jede solche Befugnis wäre ein Systembruch und fachlich unzulässig.
2. Sie widerspricht dem Tierschutzgesetz
Das Tierschutzgesetz erlaubt das Töten eines Wirbeltieres nur, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt – und nur, wenn vorher alle milderen Mittel geprüft und ausgeschöpft wurden.
Eine frei laufende Katze, die vielleicht Mäuse fängt, erfüllt diesen Grund niemals.
3. Sie verletzt den Eigentumsschutz aus Art. 14 Grundgesetz
Katzen sind rechtlich Eigentum ihrer Halter:innen und können nicht herrenlos werden. Eine Tötung ist daher nichts anderes als die Vernichtung fremden Eigentums. Das ist ein schwerer Grundrechtseingriff – der ohne Entschädigungsregelung und ohne Einzelfallprüfung schlicht verfassungswidrig ist.
4. Sie erfüllt nicht einmal die eigenen Anforderungen der Jagd
Begriffe wie „verwildert“ oder „wildernd“ sind praktisch nicht feststellbar und damit rechtlich unbrauchbar. Die willkürliche 300-Meter-Regel (manchmal 350 Meter) ist fachlich unbegründet und rechtlich nicht haltbar.
5. Sie ist auch praktisch unvertretbar
Es gibt zahlreiche mildere Maßnahmen, die rechtssicher, wirksam und tierschutzgerecht sind: Einfangen, Kennzeichnung, Registrierung, Kastration, Abgabe an die Fundbehörde, Rückgabe an den Eigentümer. Solange diese Mittel existieren, ist ein Abschuss grundsätzlich unzulässig.
Fazit
Die vermeintliche Möglichkeit, Katzen abzuschießen, ist kein klar geregeltes Recht – sondern ein rechtswidriger Irrtum, der weder vom Bundesjagdgesetz, noch vom Tierschutzgesetz, noch vom Grundgesetz gedeckt ist.
Eine solche Tötungsbefugnis wäre verfassungsrechtlich unhaltbar, tierschutzrechtlich verboten und mit dem Eigentumsschutz völlig unvereinbar. Sie gehört deshalb nicht ins niedersächsische Jagdgesetz – und sie hat dort auch nie hineingehört.
