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Abschuss von Hauskatzen

von | 29. November 2025

Der Ab­schuss von Haus­kat­zen wird Jä­gern auch in Nie­der­sach­sen per Lan­des­jagd­ge­setz er­laubt. Kri­te­ri­um: die Haus­kat­zen sind „zu weit weg“ vom Haus oder „wil­dern“ an­geb­lich. Die­ses Ge­setz soll jetzt no­vel­liert wer­den, im Ent­wurf soll wei­ter­hin der ab­schuss der Haus­kat­zen ge­re­gelt sein. So eine Re­ge­lung wi­der­spricht je­doch dem Jagd­recht (Kat­zen sind kein Wild), dem Tier­schutz­ge­setz (Tö­tung nur mit ver­nünf­ti­gem Grund) und so­gar dem Grund­ge­setz (Kat­zen sind Ei­gen­tum und dür­fen nicht ein­fach ver­nich­tet werden).
Kurz ge­sagt: Der Ab­schuss von Kat­zen ist recht­lich nicht halt­bar – we­der ein­fach­ge­setz­lich noch verfassungsrechtlich.
Sa­bi­ne von Po­li­tik für die Katz‘ nimmt Stellung!

Hier geht es zur Stel­lung­nah­me: Stel­lung­nah­me zum Ent­wurf der No­vel­le des Nie­der­säch­si­schen Jagdgesetzes

Die Kurzfassung der Stellungnahme

Die Re­ge­lung – und war­um sie recht­lich ei­gent­lich nicht be­stehen darf

Auch wenn in Nie­der­sach­sen in der jagd­li­chen Pra­xis oft so ge­tan wird, als dürf­ten Jä­ger Haus­kat­zen un­ter be­stimm­ten Be­din­gun­gen er­schie­ßen – zum Bei­spiel, wenn sie sich mehr als 300 Me­ter vom nächs­ten Haus ent­fer­nen oder an­geb­lich „wil­dern“ –, hält die­se Re­ge­lung ei­ner recht­li­chen Prü­fung nicht stand.Tatsächlich passt sie mit kei­nem gel­ten­den Ge­setz zusammen:

1. Sie wi­der­spricht dem Bundesjagdgesetz
Haus­kat­zen sind kei­ne jagd­ba­ren Tie­re. Das Jagd­recht darf des­halb über­haupt kei­ne Tö­tungs­rech­te ge­gen­über Haus­tie­ren schaf­fen. Jede sol­che Be­fug­nis wäre ein Sys­tem­bruch und fach­lich unzulässig.

2. Sie wi­der­spricht dem Tierschutzgesetz
Das Tier­schutz­ge­setz er­laubt das Tö­ten ei­nes Wir­bel­tie­res nur, wenn ein ver­nünf­ti­ger Grund vor­liegt – und nur, wenn vor­her alle mil­de­ren Mit­tel ge­prüft und aus­ge­schöpft wurden.
Eine frei lau­fen­de Kat­ze, die viel­leicht Mäu­se fängt, er­füllt die­sen Grund niemals.

3. Sie ver­letzt den Ei­gen­tums­schutz aus Art. 14 Grundgesetz
Kat­zen sind recht­lich Ei­gen­tum ih­rer Halter:innen und kön­nen nicht her­ren­los wer­den. Eine Tö­tung ist da­her nichts an­de­res als die Ver­nich­tung frem­den Ei­gen­tums. Das ist ein schwe­rer Grund­rechts­ein­griff – der ohne Ent­schä­di­gungs­re­ge­lung und ohne Ein­zel­fall­prü­fung schlicht ver­fas­sungs­wid­rig ist.

4. Sie er­füllt nicht ein­mal die ei­ge­nen An­for­de­run­gen der Jagd
Be­grif­fe wie „ver­wil­dert“ oder „wil­dernd“ sind prak­tisch nicht fest­stell­bar und da­mit recht­lich un­brauch­bar. Die will­kür­li­che 300-Me­ter-Re­gel (manch­mal 350 Me­ter) ist fach­lich un­be­grün­det und recht­lich nicht haltbar.

5. Sie ist auch prak­tisch unvertretbar
Es gibt zahl­rei­che mil­de­re Maß­nah­men, die rechts­si­cher, wirk­sam und tier­schutz­ge­recht sind: Ein­fan­gen, Kenn­zeich­nung, Re­gis­trie­rung, Kas­tra­ti­on, Ab­ga­be an die Fund­be­hör­de, Rück­ga­be an den Ei­gen­tü­mer. So­lan­ge die­se Mit­tel exis­tie­ren, ist ein Ab­schuss grund­sätz­lich unzulässig.

Fazit

Die ver­meint­li­che Mög­lich­keit, Kat­zen ab­zu­schie­ßen, ist kein klar ge­re­gel­tes Recht – son­dern ein rechts­wid­ri­ger Irr­tum, der we­der vom Bun­des­jagd­ge­setz, noch vom Tier­schutz­ge­setz, noch vom Grund­ge­setz ge­deckt ist.
Eine sol­che Tö­tungs­be­fug­nis wäre ver­fas­sungs­recht­lich un­halt­bar, tier­schutz­recht­lich ver­bo­ten und mit dem Ei­gen­tums­schutz völ­lig un­ver­ein­bar. Sie ge­hört des­halb nicht ins nie­der­säch­si­sche Jagd­ge­setz – und sie hat dort auch nie hineingehört.

 

 

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