Der Katzenschutz hat oft keine andere Möglichkeit, als Lebendfallen einzusetzen, um insbesondere die wilden und scheuen Hauskatzen für die Kastration oder auch für eine tierärztliche Versorgung einzufangen. Nun ist der Einsatz von handelsüblichen Lebendfallen aber problematisch. Denn in der Regel sind sie nicht so ausgestattet, dass nicht auch andere Tiere versehentlich darin gefangen werden. Die Tiere können sich auch am Drahtgeflecht der Falle verletzen.
Es gibt daher auf jeden Fall ein paar Dinge zu beachten, wenn handeslübliche Lebendfallen eingesetzt werden. Wir tragen hier Empfehlungen zum Einfangen und Interpretationen der rechtlichen Grundlage zum Einsatz von Lebendfallen durch den Tierschutz zusammen.
1. Deutscher Tierschutzbund e. V.
Die Empfehlung vom Deutschen Tierschutzbund e. V. zum Einfangen von wilden Hauskatzen: Frei lebende Katzen im Rahmen von Kastrationsaktionen tierschutzgerecht einfangen
2. Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e. V.
Dr. Maisack, 1. Vorsitzende der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. zur Zulässigkeit des Betreibens von Katzenfallen im Hinblick auf das Jagdrecht und das Tierschutzrecht
3. Kleine Anfrage an die Bundesregierung
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Behm, Undine Kurth, (Quedlinburg), Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/13016 vom 10. 04. 2013
Frage
Ist der Einsatz von Lebendfallen nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Tierschutz vereinbar?
Wenn ja, welche Anforderungen müssten diese dann nach Auffassung der Bundesregierung erfüllen, damit sie mit dem Tierschutzgesetz und dem Konzept eines ethischen Tierschutzes vereinbar sind?
Antwort
Lebendfallen werden seit Jahren erfolgreich im Natur- und Artenschutz (Markierung von Wildtieren) wie auch im Tierschutz (Einfangen verwilderter Katzen) und bei der Jagd eingesetzt. Grundsätzlich darf von Fallen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 TierSchG nicht die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schaden für Wirbeltiere ausgehen.
4. Einschätzung eines Amtstierarzt
September 2023
Sehr geehrte Frau XXXX,
im Bereich der jagdlichen Anwendung ist eine voll verblendete Falle, in die möglichst von außen kein Licht einfällt, unumgänglich.
Diese Regelung dient dazu um jagdbarem Wild, dass vor allem Nachtaktiv ist und großem Stress ausgesetzt ist wenn es hell wird und es sich nicht verstecken kann, Leiden zu ersparen.
Für den Fang von Katzen im Rahmen des Tierschutzes gibt es schon die Ausnahmeregelung, dass eine Sachkunde in Form eines Fallenscheines nicht zwingend erforderlich ist und somit die Fangjagdverordnung dahingehend nicht angewendet wird.
Da die Hauskatze in aller Regel auch nicht nur nachtaktiv ist und keine vergleichbaren Reaktionen auf Tageslicht zeigt wie Wild, ist aus meiner Sicht die Nutzung einer Drahtfalle für die Zweckbestimmung des Fangens von Hauskatzen im Bereich des Tierschutzes möglich.
Entscheidend ist aber auch hier die Verbleibzeit der Katze in der Falle, durch mehrfach tägliche Kontrollen der Falle ist diese auf ein Minimum zu beschränken.
Durch die Platzierung der Falle und durch die Köderwahl ist möglichst auszuschließen, dass sich Wildtiere in der Falle fangen.
Jegliche Nutzung solcher Fallen im jagdlichen Kontext ist unzulässig.
5. Schreiben der Landestierärztekammer Niedersachsen
„Gitterfallen sollten mit einer Decke abgedeckt werden, um äußere Einflüsse so gering wie möglich zu halten und der Katze etwas Sicherheit zu geben.“ Das Schreiben stellen wir hier zum Download bereit.
Aus unserer Sicht ist die folgende Stellungnahme nicht relevant, da das Einfangen von Katzen nicht unter das Jagdgesetz fällt, sondern dem Tierschutzgesetz.
6. Schriftverkehr mit dem Amt für Aufsichts- und Ordnungsangelegenheiten Lauterbach
Sachgebiet untere Jagd- und Fischereibehörde
Oktober 2020
Hallo Frau XXXX,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung und es freut mich sehr, dass die von Ihnen angeführten Tierschutzvereine mit Ihren wichtigen Fangaktionen sich sach- und fachgerecht sowie nach meiner rechtlichen Würdigung auch rechtskonform im Sinne von § 5 Abs. 3 Hess. Jagdgesetz sich verhalten.
Zur Verdeutlichung nachfolgend der entsprechende Wortlaut des angeführten Paragraphen aus dem Hess. Jagdgesetz:
„Eigentümer und Nutzungsberechtigte von befriedeten Grundflächen sowie von ihnen Beauftragte dürfen dort Wildkaninchen und Beutegreifer fangen, töten und sich aneignen. Dies gilt nicht für Tiere, die besonders geschützt sind. Fanggeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen und nur von Personen nach Satz 1, die an einem anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd nach § 19 Abs. 2 teilgenommen haben. Dabei ist § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes zu beachten.“
Insoweit wird vom Hess. Gesetzgeber der von Herrn Dr. Christoph Maisack angeführte Terminus, dass das Betreiben von Fallen zum Fang freilebender Katzen keine Jagdausübung sei, eben gerade nicht differenziert. Erstaunlich für mich ist besonders, dass sich Herr Dr. Maisack zwar mit „gleichgeordneten Zweitzielen oder notwendigen Zwischenzielen“ beschäftigt, sich aber mit keinem Wort über die eigentliche Rechtsgrundlage zur Aufstellung von Fanggeräten in befriedeten Bezirken u.a. zum Fang von Beutegreifern (darunter würde ich auch Katzen subsumieren) auseinandersetzt.
Die Ausübung der Fangjagd im befriedeten Bezirk ist gerade keine Jagdausübung im Sinne von § 1 Abs. 4 Bundesjagdgesetz, hier geht es um den Schutz des privaten Eigentums. Im befriedeten Bezirk ruht grundsätzlich die Jagd (vgl. § 6 Bundesjagdgesetz). Insoweit teile ich die von Herrn Dr. Maisack vertretene Rechtsauffassung nicht.
Mit freundlichen Grüßen aus Lauterbach nach Birstein
Im Auftrag: … / Vogelsbergkreis
September 2020
Sehr geehrte Frau XXXX,
ich bedanke mich für Ihre drei Mails vom 19. und 20.09.2020 sowie von heute.
Wie Sie ausführen, bestehen bei einigen im Tierschutz tätigen Personen Unsicherheiten, ob Vorgaben aus dem Jagdrecht, z. B. beim Fang von Katzen durch Mitgliederinnen und Mitglieder von Tierschutzvereinen, beachtlich sind. Der heute auf „Osthessen-News“ veröffentlichte Pressebericht (siehe unter https://osthessen-news.de/n11637812/landestierschutzverband-hessen-startet-pilotprojekt-kastrationen-geplant.html) über eine zur Zeit laufende Aktion des Landestierschutzverbandes Hessen e.V. lässt die Schlussfolgerung zu, dass die von Ihnen aufgezeigte Problematik kein Einzelfall darstellt.
Insoweit habe ich in den Mailverteiler auch die Kollegen der oberen Jagdbehörde beim Regierungspräsidium Kassel mit der Bitte einbezogen, den Sachverhalt (ggfls. unter Hinzuziehung der obersten Jagdbehörde und der Hess. Landestierschutzbeauftragten in Wiesbaden) zu prüfen. Meine Kollegen der unteren Jagdbehörden im Einzugsbereich von „Osthessen-News“ werden ebenfalls mit dieser Mail benachrichtigt.
Nachfolgend kann ich Ihnen die rechtlichen Dimensionen für das Bundesland Hessen aufzeigen, wie sie sich mir darstellen:
Gemäß dem Hess. Jagdgesetz (vgl. § 5 Abs. 3 HJagdG) wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von befriedeten Bezirken eine beschränkte Fang-, Tötungs- und Aneignungsbefugnis auf die sog. Beutegreifer (z. B. Fuchs, Waschbär, Marder) selbst eingeräumt. Dieses Fangen und Töten in befriedeten Bezirken wird aus dem Jedermannsrecht zum Schutz des privaten Eigentums begründet.
Befriedete Bezirke sind gemäß § 5 Abs. 1 HJagdG Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen, Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein Wohngebäude anstoßen und durch Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind. Die Jagdausübungsberechtigten sind nicht berechtigt, innerhalb der „geschlossenen Ortschaften“ die Jagd auf die Beutegreifer auszuüben, da in diesem Bereich grundsätzlich keine Jagdausübung zulässig ist.
Bei den im Normalfall auch vom „Tierschutz“ verwendeten Fallentypen, den sog. Kastenfallen, ist es bauartbedingt nicht möglich, etwaige Tiere im Vorfeld zu selektieren. Es besteht somit immer die Möglichkeit, dass auch wildlebende Tiere nach dem Jagdrecht mit den eingesetzten Fallen gefangen werden. Der/die „Fallensteller/in“ übt/üben somit die Fangjagd in einem sog. befriedeten Bezirk nach § 5 Abs. 3 HJagdG aus. Hierzu legt § 19 Abs. 2 HJagdG fest, dass beim Einsatz von etwaigen Fanggeräten grundsätzlich einen Sachkundenachweis von den „Fallenstellern“ durch die Teilnahme an einem Fangjagdlehrgang zu erbringen ist.
In der Hess. Jagdverordnung (vgl. §§ 37 – 40 HJagdV) sind weitergehende Voraussetzungen für den Einsatz von Fanggeräten und zur Ausübung der Fangjagd durch den Hess. Verordnungsgeber festgelegt worden. Neben den gesetzlichen Mindestmaßen für Lebendfallen ist grundsätzlich festgelegt, dass die Fangjagd nur mit Fallen erlaubt ist, die unversehrt fangen (Lebendfangfallen) oder die sofort zuverlässig töten (Totfangfallen). Es ist nicht waid- und tierschutzgerecht, wenn Fanggeräte benutzt werden, die nicht in einwandfreiem Zustand sind, z. B. durch Korrosion wichtiger Teile.
Lebendfallen müssen gesetzlich vorgegebene Mindestmaße aufweisen, damit dem gefangenen Wild und natürlich auch der gefangenen Katze genügend Raum geboten wird. Das Tier darf sich darin nicht an scharfen Kanten oder dergleichen verletzen können. Besonders wichtig ist, dass alle Lebendfallen so beschaffen sein müssen, dass sich das Wild / die Katze darin in Dunkelheit befindet, man spricht hier von „Verblendung“. Dadurch verhalten sich erfahrungsgemäß die Tiere im Fangraum wesentlich ruhiger und haben nicht das Bestreben, sich an etwaige Gitterstäbe verletzend einen Weg aus der Falle zu suchen.
Fallen für den Lebendfang müssen mindestens zweimal täglich, davon einmal innerhalb von 2 Stunden nach Sonnenaufgang, kontrolliert werden. Hier gibt es mittlerweile elektronisches Meldesystem für Fallen, die bei entsprechender Netzabdeckung zuverlässig und schnell das Auslösen des Fangmechanismus anzeigen.
Neben der Anschaffung von zugelassenen Fanggeräten haben die „Fallensteller“, wie bereits angeführt, an einem anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilzunehmen. Bereits seit dem Jahr 2007 werden auf Anregung der unteren Jagdbehörde durch die Jägervereinigung Lauterbach e. V. im Vogelsbergkreis jährlich entsprechende Sachkundelehrgänge erfolgreich durchgeführt. Mit dieser Schulung werden sowohl die rechtlichen als auch die praktischen Voraussetzungen zur Ausübung der Fangjagd auf Fuchs, Waschbär und weiteren Beutegreifern vermittelt.
Mittlerweile konnten fast 600 Personen, darunter auch eine größere Anzahl von Personen aus dem heimischen Tierschutz, im Vogelsbergkreis geschult werden. Ein Großteil der Teilnehmer besitzt allerdings keinen Jagdschein und ist daher auch nicht jagdberechtigt. Somit kann die geforderte Tötung (hinsichtlich der sog. invasiven Arten wie z. B. dem Waschbär) von lebend gefangenen Beutegreifern durch eine Schussabgabe (vgl.: § 39 Abs. 3 der Hess. Jagdverordnung) nur durch einen Jagdausübungsberechtigten oder einen von ihm beauftragten Jagdscheininhaber innerhalb eines Jagdbezirkes erfolgen.
Alternativ kann dem vorgenannten Personenkreis eine gesonderte Schießerlaubnis nach dem Waffengesetz durch die zuständige Waffenbehörde für den Abschuss von Beutegreifern im befriedeten Bezirk erteilt werden. Im Sinne einer notwendigen Regulierung dieser Tierarten wurden und werden die Revierinhaber gebeten, die „Fallensteller“ wohlwollend zu unterstützen.
Während der Aufzuchtzeit sollten die Fangaktivitäten im Sinne des Jagd- und Tierschutzgesetzes nicht stattfinden, da die zur Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht beeinträchtigt werden dürfen. (…) Mir bleibt die Feststellung, dass gerade von den Teilnehmern aus den heimischen Tierschutzvereinen die Rückmeldungen durchweg positiv waren, da eine Reihe von begangenen Fehlern u.a. im Rahmen des Einfangens von Katzen zur Sterilisation bzw. zur Kastration durch das im Fangjagdlehrgang vermittelnde Fachwissen künftig vermeidbar sind.
Als Anlage finden Sie ein Skript zum „Zeitgemäßen Einsatz von Fallen - Ergebnisse des interdisziplinären DJV-Arbeitskreises“ zur Kenntnis. In diesem Beitrag ist klar erkennbar, dass alle verwendeten Fallen, ob im jagdlichen oder nicht jagdlichen Einsatzbereich, dem Tierschutz gerecht werden müssen. Im Sinne dieser positiven Ausgangslage wünsche ich Ihnen für heute einen guten Wochenstart und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Lauterbach nach Birstein
Im Auftrag: …/ Vogelsbergkreis